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   BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07   

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https://dejure.org/2007,2755
BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07 (https://dejure.org/2007,2755)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2007 - 3 StR 96/07 (https://dejure.org/2007,2755)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2007 - 3 StR 96/07 (https://dejure.org/2007,2755)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 222b StPO; § 228 StPO; § 229 Abs. 1 StPO; § 243 Abs. 1 StPO
    Abgrenzung von Aussetzung und Unterbrechung; gesetzlicher Richter (Bestimmung durch richterliche Entscheidung; Willkür)

  • lexetius.com

    StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 24
  • NJW 2007, 3364
  • NStZ 2008, 113
  • StV 2008, 9 (Ls.)
  • Rpfleger 2008, 42
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, NStZ 2008, 113).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Soweit in § 230 Abs. 1 StPO davon die Rede ist, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, wird keine begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung", sondern nur eine notwendige Bedingung für deren rechtmäßige Durchführung benannt, deren Fehlen - von bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 231 Abs. 2; § 329 Abs. 1 und 2 StPO) abgesehen - nach § 338 Nr. 5 StPO zu einem absoluten Revisionsgrund führt (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, BGHSt 52, 24 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 14.04.2008 - 2 Ss 551/07

    Hauptverhandlung; Unterbrechung; Fortsetzung; Aussetzung;

    Insbesondere steht dem § 285 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift - ebenso wie im Falle des § 230 Abs. 1 StPO - die Anwesenheit des Angeklagten keine denknotwendige Voraussetzung einer Hauptverhandlung ist (zu vgl. BGH, NStZ 2008, 113).

    Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 113, 114).

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