Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6545
BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08 (1) (https://dejure.org/2008,6545)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 StR 354/08 (1) (https://dejure.org/2008,6545)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 4 StR 354/08 (1) (https://dejure.org/2008,6545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Mordmerkmals "Habgier" bei dem unbedingten Willen zur Verschaffung von 3040 Euro durch Strangulieren einer Angestellten; Anknüpfungspunkt für die Abwägung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 b; ; StGB § 211; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a § 57b
    Besondere Schuldschwere bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und mehreren Mordmerkmalen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die, auch wenn die Bejahung eines weiteren Mordmerkmals in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schuldschwere beschränkt ist (vgl. BGHSt 41, 57, 61; BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 617/97 = NStZ 1998, 352 f.), hat dagegen Erfolg.

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichen einer Straftat der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die, auch wenn die Bejahung eines weiteren Mordmerkmals in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schuldschwere beschränkt ist (vgl. BGHSt 41, 57, 61; BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 617/97 = NStZ 1998, 352 f.), hat dagegen Erfolg.

    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).

  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).
  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Dass das Landgericht nicht ausdrücklich auf den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge eingegangen ist, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar, denn beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier ist das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegenstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10; insoweit nicht in BGHSt 39, 208 f. abgedruckt).
  • BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01

    Besondere Schuldschwere (Gesamtwürdigung; Besonderes Gewicht von zwei

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
  • BGH, 17.01.2002 - 3 StR 477/01

    Besondere Schwere der Schuld (unberechtigte Einbeziehung eines Vergehens gegen

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Dies wäre beispielsweise dann auszuschließen, wenn es sich bei den weiteren Straftaten um solche handeln würde, die der leichten Kriminalität zuzurechnen wären; solche Taten sind regelmäßig für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137 zu einem Verstoß gegen das Ausländergesetz).
  • BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96

    Beweiswürdigung - Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
    Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichen einer Straftat der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18).
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 - Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Bei Begehung eines "Raubmordes" liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    - der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass hierbei sämtliche der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zugrunde liegende Taten gemäß § 57b StGB zusammenfassend zu würdigen sind, wobei anerkannt ist, dass in die Gesamtstrafe eingeflossene schwere Straftaten - die neben der Tat begangen wurden, für welche die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde - die Gesamtschuldschwere regelmäßig erhöhen, da sich der ihnen innewohnende Unrechtsgehalt bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB nicht auswirken kann (vgl. BGH Urt. v. 9.10.2008 - 4 StR 354/08, BeckRS 2008, 22190, beck-online; Fischer in StGB, 67. Aufl., § 57b Rn. 4 u. 2).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, überschneidet sich der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 -Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9 m.w.N., juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Bei Begehung eines "Raubmordes" liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    - der Angeklagte A. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14

    Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen

    Zwar ist dem Revisionsgericht dabei eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 25; vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204, und vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 27).

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Tatgericht einen Ermessensspielraum hat, ob es die besondere Schuldschwere schon bei der Würdigung des Mordes prüft sowie gegebenenfalls feststellt und dann in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Gesamtstrafe die gefährliche Körperverletzung als weiteren schulderhöhenden Umstand bewertet (§ 57b StGB) oder ob es die besondere Schuldschwere in einer Gesamtwürdigung nur in Bezug auf die Gesamtstrafe erörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1996 - 3 StR 469/96, NJW 1997, 878 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204).

  • BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13

    Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

    Soweit das Landgericht ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht bedacht, dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier der Unrechtskern beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204).
  • LG Trier, 05.12.2023 - 2a KLs 8031 Js 2384/23
    Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Beschluss GSSt 2/94 v. 22.11.1994 m. w. N. - beck-online; BGH, Urteil 4 StR 354/08 v. 09.10.2008 - juris).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil 4 StR 354/08 v. 09.10.2008 - juris; BGH, Beschluss 2 StR 637/13 v. 23.01.2014 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Bei Verhängung einer Gesamtstrafe ist diese Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Schuldschwere (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204; LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, aaO, § 211 Rn. 182).
  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

    Insofern hat die Kammer allerdings nicht außer Acht gelassen, dass sich der Angeklagte zwar tateinheitlich wegen Raubes mit Todesfolge (bezüglich A. M.) und schweren Raubes (bezüglich G. M.) strafbar gemacht hat, jedoch "lediglich" eine einzige Wegnahmehandlung vorliegt, und dass bezüglich des erfüllten Tatbestandes des Raubes mit Todesfolge das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegenstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB ist (vgl. BGH , NStZ 2009, 203 ).

    Dem Umstand, dass der Angeklagte mit den Mordmerkmalen der "Ermöglichungsabsicht" und der "Habgier" zwei Mordmerkmale verwirklicht hat, hat die Kammer keine schulderhöhende Wirkung beigemessen, da diese beiden Mordmerkmale dieselbe Stoßrichtung aufweisen, also das neben der "Habgier" vorliegende Mordmerkmal der "Ermöglichungsabsicht" keine schulderhöhenden Umstände aufzeigt (vgl. BGH , NStZ 2009, 203 ).

  • LG Berlin, 16.09.2010 - 1 Kap Js 78/10

    Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei dauerhaften Spielen des Angeklagten am

    Dieser Umstand führt zwar nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08 - zitiert nach [...]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht