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   BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14   

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BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14 (https://dejure.org/2015,4070)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14 (https://dejure.org/2015,4070)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14 (https://dejure.org/2015,4070)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederzulassung als Rechtsanwalt - und die fortbestehende Unwürdigkeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH lehnt Wiederzulassung eines straffällig gewordenen Rechtsanwalts ab

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris und BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 1 BvR 1674/09).

    Die hierin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Klägers steht einer günstigen Prognose über sein zukünftiges Verhalten entgegen (so bereits Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009, aaO).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011, aaO S. 448).

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 4 m. w. N.).

    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011, aaO S. 448).

    1997, 171 und vom 4. April 2005, aaO Rn. 9; siehe zur entsprechenden Wertung im Notarrecht auch BGH, Beschluss vom 5. März 1992 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff.; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11

    Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    1997, 171 und vom 4. April 2005, aaO Rn. 9; siehe zur entsprechenden Wertung im Notarrecht auch BGH, Beschluss vom 5. März 1992 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin in ihr ein Rechtssatz aufgestellt wird, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 11).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Entfallen der

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren stellt nach der Senatsrechtsprechung jedoch eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. nur Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 62/96, BRAK- Mitt.
  • BGH, 17.11.2014 - AnwZ (Brfg) 84/13

    Nachweis der praktischen Erfahrung bei der Verleihung eines Fachanwaltstitels

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14
    Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 16/03

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 62/96

    Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft - Versagung der Zulassung zur

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

    Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris).

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    aa) Zwar sind die vom Kläger bis Oktober 1998 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    bb) Allerdings hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten bis in das letzte gerichtliche Wiederzulassungsverfahren hinein uneinsichtig zeigte und seine erst im dortigen Schriftsatz vom 30. Januar 2014 bekundete Reue daher prozesstaktisch motiviert und nicht von wirklicher innerer Einsicht getragen erschien (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Die schwerwiegende Pflichtverletzung, die in der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen im Rahmen seines Wiederzulassungsantrags vom 31. Mai 2013 begründet lag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 7), hat hierdurch erheblich an Bedeutung verloren.

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6, und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

    Zwar sind die von ihm bis Februar 1989 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, ob der Bewerber sich in der Zwischenzeit auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO, Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 18.12.2020 - AnwZ (Brfg) 27/20

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Notwendige Wohlverhaltenszeit nach

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteile 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17); vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jew. aaO; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen einer

    Die Klage gegen diese Bescheide blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris).

    Dabei hat er maßgeblich auf die Zeitspanne von etwas mehr als 16 Jahren seit der letzten Straftat des Klägers abgestellt sowie darauf, dass der Kläger sich in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung uneinsichtig gezeigt und sie zudem im Rahmen seines Antrags auf Wiederzulassung verschwiegen hatte (AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 6 ff.).

    Seit der letzten vom Kläger begangenen Straftat sind mittlerweile mehr als 19 Jahre vergangen (zur in der Regel erforderlichen Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren bei die Unwürdigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründenden gravierenden Straftaten vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5, mwN).

  • BGH, 19.07.2021 - AnwZ (Brfg) 2/21

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Berufsunwürdigkeit des

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, jeweils aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17) und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6; vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6).

  • BGH, 20.05.2015 - AnwZ (Brfg) 7/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Abstellen

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO Rn. 9 m. w. N.).

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 5/15

    Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Handels- und

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO Rn. 9 m. w. N.).

  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

  • BGH, 22.04.2015 - AnwZ (Brfg) 54/14

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

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