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   BGH, 10.03.2016 - VII ZR 214/15   

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https://dejure.org/2016,5524
BGH, 10.03.2016 - VII ZR 214/15 (https://dejure.org/2016,5524)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15 (https://dejure.org/2016,5524)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - VII ZR 214/15 (https://dejure.org/2016,5524)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 648a Abs 1 S 1 BGB, § 648a Abs 6 S 1 Nr 2 BGB
    Bauhandwerkersicherung: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Sicherheit bei Modernisierungsarbeiten an einem Haus mit Wohnnutzung und Betrieb einer Kanzlei

  • IWW

    § 648a BGB, § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 648a Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Sicherheit betreffend Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses; Priviligierung von privaten Bauherren bei Ausführung von privaten Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs

  • Betriebs-Berater

    Zur Notwendigkeit einer Bauhandwerkersicherung bei Bauvorhaben eines Rechtsanwalts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
    Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei Arbeiten an einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Bauhandwerkersicherung: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Sicherheit bei Modernisierungsarbeiten an einem Haus mit Wohnnutzung und Betrieb einer Kanzlei

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
    Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Sicherheit betreffend Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses; Priviligierung von privaten Bauherren bei Ausführung von privaten Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Sicherheit betreffend Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses; Priviligierung von privaten Bauherren bei Ausführung von privaten Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohngebäude mit Kanzleiräumen ist ein Einfamilienhaus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit kann ausgeschlossen sein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einfamilienhaus mit Kanzleiräumen: Keine Bauhandwerkersicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit kann ausgeschlossen sein

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei überwiegend privater Nutzung

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Bauhandwerkersicherung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsanwalt und Steuerberater muss für Sanierung seines hauptsächlich zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus keine Bauhandwerkerversicherung stellen - Untergeordnete gewerbliche Nutzung spielt keine Rolle

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauhandwerkersicherheit: Auch bei teilweise gewerblich genutztem Einfamilienhaus kein Anspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 648a BGB: Wohngebäude mit Kanzleiräumen ist ein Einfamilienhaus! (IBR 2016, 343)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 592
  • MDR 2016, 514
  • NZBau 2016, 356
  • WM 2016, 2087
  • BB 2016, 833
  • BauR 2016, 1022
  • BauR 2017, 1090
  • ZfBR 2016, 462
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 28.02.2019 - 2 U 13/18

    Zweifamilienhaus - Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei Bauvorhaben betreffend

    Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Einfamilienhaus ein Wohngebäude für eine Gruppe von Menschen, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, also typischerweise ein Gebäude mit einer Wohneinheit (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, BauR 2016, 1022, in juris Tz. 16).

    Ungeachtet dieser Kritik weist die Gesetzesbegründung damit aber aus, dass der Zweck des Ausschlusstatbestandes nicht etwa ein allgemeiner Schutz des Verbrauchers war, wie er etwa der Neufassung der Regelung mit Wirkung seit dem 01.01.2018 zugrunde liegt und worauf sich die Beklagten für die anzuwendende Norm zu Unrecht berufen, sondern dass die sachliche Rechtfertigung für die Schlechterstellung des Bauunternehmens in dieser Fallkonstellation allein daraus gezogen wurde, dass der Unternehmer wegen seines geringen Ausfallrisikos regelmäßig kein bzw. nur ein sehr geringes Sicherungsbedürfnis habe (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, a.a.O., in juris Tz. 18; Busche, a.a.O., § 648a Rn. 11 a.E.; ebenso Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 648a Rn. 2).

    Gerade im Hinblick auf diesen Schutzzweck hat die Rechtsprechung weitere Bauvorhaben privater Besteller als nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 privilegierte Bauvorhaben angesehen: ein zweigeschossiges (eigengenutztes) Einfamilienhaus mit einem im Souterrainbereich des Hauses belegenen (eigengenutzten) Anwaltsbüro (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII 214/15, BauR 2016, 1022, in juris Tz. 17 ff.; insbes. Tz. 21: "Für die Einstufung eines Hauses als Einfamilienhaus ist es danach unerheblich, ob bestimmten Räumlichkeiten der Charakter einer Einliegerwohnung zukommt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Haus insgesamt als Einfamilienhaus anzusehen ist." ); die Errichtung einer Doppelhaushälfte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 18.11.2014, 2 U 31/14, BauR 2016, 532, in juris Tz. 24) sowie die Errichtung einer Eigentumswohnung in einer mehrgeschossigen Gebäudeanlage (vgl. OLG München, Urteil v. 15.01.2008, 13 U 4378/07, BauR 2008, 1163, in juris Tz. 28 ff., insbes. Tz. 29: "Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es für die Nichtanwendbarkeit des § 648a BGB entscheidend auf die persönliche und lebenslange Haftung der Privatperson und damit auf die tatsächlichen Haftungsverhältnisse an." ; zum Streitstand auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil, Rn. 120; Wagner, ZfBR 2014, 425).

    Der Gesetzgeber selbst hat zur Änderung in der Formulierung ausgeführt, dass hiermit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt sei, sondern dass die neue Formulierung mit dem Zusatz "mit oder ohne Einliegerwohnung" lediglich eine klarere Abgrenzung der erfassten Sachverhalte erlauben sollte (vgl. BT-Drs. 12/4526, S. 12 - für alles auch BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, BauR 2016, 1022, in juris Tz. 19).

    In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist einer im Souterrain eines Gebäudes liegenden Nutzfläche eine solche untergeordnete Bedeutung gegenüber dem im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss liegenden Wohnraum beigemessen worden, ohne dass die Relation der beiden Flächen beziffert worden wäre (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, a.a.O., in juris Tz. 2, 20).

  • OLG Brandenburg, 23.01.2020 - 12 U 195/17

    Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar aus einem vorzeitig beendeten

    Diese Ausnahmeregelung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Privilegierung privater Bauherren, die ein Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lassen, da in diesen Fällen das Ausfallrisiko des vorleistungspflichtigen Unternehmers im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung des Bestellers und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft wird (vgl. BGH BauR 2016, S. 1022).
  • LG Stuttgart, 24.02.2022 - 2 O 263/21

    Ein- oder Zweifamilienhaus?

    a) Grundsätzlich ist unter einem Einfamilienhaus ein Gebäude zu verstehen, welches in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (BT-Drucks. 19/15827, S. 31; ebenso: BGH, Urteil vom 10. März 2016 - VII ZR 214/15).
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