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   BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06   

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https://dejure.org/2006,5671
BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,5671)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 4 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,5671)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,5671)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Falschaussage vor dem Ermittlungsrichter als Zeuge zugunsten eines Freundes bei der richterlichen Vernehmung; Notwendigkeit einer Prüfung des Vorliegens eines Aussagenotstands durch das Strafgericht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 157; ; StGB § 157 Abs. 1; ; StGB § 258 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 157
    Beweggründe bei Aussagenotstand; schuldhafte Herbeiführung des Aussagenotstands

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 40
  • StV 2007, 131
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aussagenotstands - Strafschärfende

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06
    Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 548/88

    Verschiebung eines Strafrahmens - Voraussetzungen eines Aussagenotstands -

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06
    Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweggrund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06
    Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.).
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