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   BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19   

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BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19 (https://dejure.org/2020,52930)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2020 - 2 StR 574/19 (https://dejure.org/2020,52930)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 (https://dejure.org/2020,52930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. gefährlichen Körperverletzung durch Messerstiche in den Oberkörper eines Nebenklägers

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung: Erforderliche Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz bei Einsatz eines Messers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. gefährlichen Körperverletzung durch Messerstiche in den Oberkörper eines Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 170
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19

    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    aa) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15, jew. mwN).

    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289, und vom 26. April 2016 ? 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23).

    Insbesondere hat sie nicht aus dem Blick verloren, dass sich auch der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers abfindet, dem der Erfolgseintritt gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469, jeweils mwN).

  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; Gefährdungs- und Tötungsvorsatz); besonders

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, juris Rn. 10).

    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, aaO; BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, aaO), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Soweit die Strafkammer nachteilig in die Strafzumessung eingestellt hat, dass es "aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist', hat sie dem Angeklagten damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 513; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37), sondern ersichtlich auf das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt.

    Gegen die Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung' gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteile vom 7. Juni 2017 - 2 StR 30/16, NStZ-RR 2017, 336, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85).

  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67, und vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN).

    Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es - vorbehaltlich der in die Gesamtbetrachtung einzustellenden gegenläufigen Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen und fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, aaO; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 304/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab einer wertenden Gesamtbetrachtung;

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    aa) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15, jew. mwN).

    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, aaO; BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, aaO), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 119/13

    Schuldspruch wegen Angriffs auf Polizisten rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Soweit die Strafkammer nachteilig in die Strafzumessung eingestellt hat, dass es "aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist', hat sie dem Angeklagten damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 513; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37), sondern ersichtlich auf das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt.
  • BGH, 26.04.2016 - 2 StR 484/14

    Tötungsvorsatz (Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und die

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288, 289, und vom 26. April 2016 ? 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23).
  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, aaO; BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, aaO), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).
  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67, und vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN).
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19
    Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es - vorbehaltlich der in die Gesamtbetrachtung einzustellenden gegenläufigen Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen und fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, aaO; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18

    Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite:

  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 357/12

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit

  • BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15

    Strafzumessung (keine Berücksichtigung fehlender mildernder Umstände zu Lasten

  • BGH, 09.01.2019 - 5 StR 466/18

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs)

  • BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12

    Strafzumessung (fehlende Milderungsgründe; Doppelverwertungsverbot)

  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04

    Aufklärungspflicht (unerreichbarer Zeuge); Überzeugungsbildung; Urteilsgründe

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 642/17

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Anm. des

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    Die objektive Gefährlichkeit einer Handlung ist dabei wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH; Urteil des 4. Strafsenats vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, BGHSt 57, 183 ; Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

    Sie und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu bedenken (vgl. BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

    Auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen sind die Gefährlichkeit und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts zwar wesentliche Indikatoren für das Vorliegen des Willenselements, entbinden das Tatgericht aber nicht davon, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 -, juris, Rn. 8; Urteil des 4. Strafsenats vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 -, juris, Rn. 17).

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen ein wesentliches auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen dar (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2021 - 5 StR 500/20, juris Rn. 8; vom 12. August 2020 13 14 15 16 - 2 StR 574/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288).
  • BGH, 28.09.2022 - 2 StR 145/22

    Strafzumessung (nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung; aus der Tat sprechende

    Der Tatrichter hat damit die Tatmotivation und damit zugleich die aus der Tat sprechende Gesinnung im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB als besonders verwerflich charakterisiert und strafschärfend berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 12. August 2020 - 2 StR 574/19 Rn. 25 mwN).
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