Rechtsprechung
BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 654 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 56 Abs. 1 InsO, § 59 InsO, § 577 Abs. 4 ZPO
- Wolters Kluwer
Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines früheren Treuhänders aufgrund eines schweren Treubruchs
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verwirkung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- rewis.io
Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren: Verwirkung des Vergütungsanspruchs bei Pflichtverletzung in einem anderen Verfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 654 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1
Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines früheren Treuhänders aufgrund eines schweren Treubruchs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die verwirkte Insolvenzverwaltervergütung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verwirkung der Vergütung des Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 05.06.2018 - 10 IK 123/14
- LG Wiesbaden, 24.07.2018 - 4 T 263/18
- BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02
Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
So kommt die Versagung der Vergütung grundsätzlich nur bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 132).Zudem sind Vergütungsansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO).
Ein entscheidendes Gewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131).
- BGH, 14.07.2016 - IX ZB 52/15
Insolvenzverwaltervergütung: Verwirkung bei Verschweigen früherer …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rn. 8 mwN).Daher führt eine unterlassene Offenbarung von Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rn. 9).
Vielmehr muss die unterlassene Offenbarung der Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 6).
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14
Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Deshalb kann die Verwirkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 11).b) Dagegen führen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf die Vergütung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO).
Vielmehr ist das konkrete pflichtwidrige Verhalten des früheren Treuhänders nach Art, Inhalt und Umfang festzustellen und sind stets die Umstände im Hinblick auf die dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht obliegende Treuepflicht zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2017, 2063 Rn. 19).
- BGH, 22.11.2018 - IX ZB 14/18
Vergütung des Insolvenzverwalters: Verwirkung des Anspruchs bei Begehung einer …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 16 mwN).Vielmehr ist das konkrete pflichtwidrige Verhalten des früheren Treuhänders nach Art, Inhalt und Umfang festzustellen und sind stets die Umstände im Hinblick auf die dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht obliegende Treuepflicht zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2017, 2063 Rn. 19).
- BGH, 09.06.2011 - IX ZB 248/09
Insolvenzverwaltervergütungsanspruch: Ausschluss bei Annahme der …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6). - BGH, 17.03.2011 - IX ZB 192/10
Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren: Entlassung des Verwalters wegen …
Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZB 75/18
Allerdings kann eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung genügen, denn auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat kann die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
- BGH, 15.08.2022 - IX ZB 19/21
Vergütung des Insolvenzverwalters: Verwirkung des Vergütungsanspruchs wegen …
Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren führen demgegenüber nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf Vergütung (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, WM 2017, 2028 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZB 75/18, ZVI 2020, 75 Rn. 10).Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO mwN).