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   BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88   

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BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88 (https://dejure.org/1988,1808)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - IVb ZB 18/88 (https://dejure.org/1988,1808)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 (https://dejure.org/1988,1808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    VAHRG § 3c
    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 70
  • MDR 1989, 146
  • FamRZ 1989, 39
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 185/87

    Beschwerderecht des Versicherungs- oder Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
    Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausschluß des Ausgleichs gemäß § 3c VAHRG auf ein Rechtsmittel der ZVK angeordnet, denn diese wird durch ein zu ihren Lasten angeordnetes Quasisplitting in ihren Rechten betroffen und ist daher gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluß vom gleichen Tage - IVb ZB 185/87, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
    An diesem Grenzwert ist der Wert der zum Ausgleich des in Frage stehenden Versorgungsanrechts zu begründenden Rentenanwartschaften zu messen (vgl. Senatsbeschluß vom gleichen Tag - IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
    Insoweit wird rechtlich kaum zu beanstanden sein, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von sechzig Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 921).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 2 UF 147/87
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
    Bei einem solchen Verständnis würde § 3c VAHRG überhaupt nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar bleiben, weil es praktisch nicht vorkommt, daß ein im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigter Ehegatte bereits fünfunddreißig Versicherungsjahre aufweist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1160; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 513).
  • OLG Hamburg, 23.06.1987 - 2 UF 131/86
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
    Bei einem solchen Verständnis würde § 3c VAHRG überhaupt nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar bleiben, weil es praktisch nicht vorkommt, daß ein im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigter Ehegatte bereits fünfunddreißig Versicherungsjahre aufweist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1160; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 513).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 185/87

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    b) Danach besteht ein Beschwerderecht des Versorgungsträgers, wenn er mit dem Rechtsmittel geltend macht, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (vgl. zu den Voraussetzungen einer Anwendung des § 3c VAHRG die Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 und IVb ZB 18/88, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Nürnberg, 27.01.2021 - 11 UF 827/20

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren beim Vorversterben des insgesamt

    Da § 51 Abs. 5 VersAusglG auch auf § 225 Abs. 4 FamFG verweist, ist eine Abänderung zwar grundsätzlich unabhängig von einer Wertänderung auch zulässig, wenn durch die Abänderung eine Wartezeit wie diejenige nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt wird (OLG Celle FamRZ 2014, 479; BGH FamRZ 1989, 39; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 817).
  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87

    Bemessung von Rentenanwartschaften gegenüber der Bundesanstalt für Angestellte

    Insoweit kommt es darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne den Ausschluß eine der rentenrechtlichen Wartezeiten konkret erfüllen würde (vgl.Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Ausgleichsberechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, die ihm eine Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. dieBeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 921 undvom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39, 41 unter 4).

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 46/88

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Andernfalls käme es, entgegen dem mit der Bagatellklausel verfolgten Ziel, geringwertige Anrechte von dem Versorgungsausgleich auszuschließen, nicht zu einer Reduzierung des Ausgleichs, sondern zu einer Erhöhung einzelner Ausgleichsansprüche des Ausgleichsberechtigten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 = BGHR VAHRG § 3c Grenzwert 1 = FamRZ 1989, 39).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88

    Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

    Im Rahmen der erforderlichen Prüfung des § 3c VAHRG sind weitere Feststellungen erforderlich, die dem Tatrichter obliegen, insbesondere dazu, ob ein Ausschluß den Ehemann bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Da die Vorschrift dem Familienrichter einen Ermessensspielraum beläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 1 = FamRZ 1989, 39), kann auch berücksichtigt werden, daß der Grenzwert nur deshalb unterschritten wird, weil es wegen des Bestandes eines weiteren Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger zu einer Quotierung kommt.
  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90

    Ausgleich der Anwartschaft eines Antragstellers auf eine Versicherungsrente aus

    Gleichwohl liegt kein Fall vor, in dem es nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - BGHR VAHRG § 3c Wartezeiten 1 - FamRZ 1989, 41), Denn die Ehefrau besitzt eine solche Absicherung bereits durch ihren Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88

    Ausschluss des Ausgleichs des bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 164/87

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung - Berücksichtigung von

    Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung im Wege des

    Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 154/87

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung - Berücksichtigung von

  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 199/87

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten bei einer Scheidung - Einbeziehung eines

  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 176/87

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Ausschluss eines Ausgleichs eines

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 171/87
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Flexibles Altersruhegeld; Wartezeit

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 60/88
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 42/88
  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 193/87
  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 172/87
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 170/87
  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 165/87

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung - Berücksichtigung von

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 110/88

    Einbeziehung von Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung in den

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