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   BGH, 13.06.2007 - 1 StR 198/07   

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https://dejure.org/2007,10574
BGH, 13.06.2007 - 1 StR 198/07 (https://dejure.org/2007,10574)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 StR 198/07 (https://dejure.org/2007,10574)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 StR 198/07 (https://dejure.org/2007,10574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile in der Revisionsbegründung; Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2
    Keine Bezugnahme auf die Revisionsbegründung eines anderen Verfahrensbeteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 104
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 1 StR 198/07
    Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 1 StR 198/07
    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 13.10.2006 - 2 StR 362/06

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Rechtsmittelziel der Verhängung einer

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 1 StR 198/07
    Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 362/06).
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