Rechtsprechung
BGH, 14.05.2014 - XII ZB 539/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 104 ZPO, § 106 Abs 1 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch - JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Berücksichtigung materiellrechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Nur unstreitige materiellrechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen; §§ 104, 106 Abs. 1 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 104; ZPO § 106 Abs. 1
Berücksichtigung materiellrechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahen
- zip-online.de (Leitsatz)
Zur Berücksichtigung materiellrechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
- Jurion (Kurzinformation)
Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise zu berücksichtigen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2014, 2287
- ZIP 2014, 1304 (Ls.)
- MDR 2014, 865
- FamRZ 2014, 1362
- Rpfleger 2014, 558
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Oldenburg, 13.05.2015 - 6 W 36/15
Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im …
7 Wie auch bereits das Landgericht ausgeführt hat, sind materiell-rechtliche Einwendungen - wie hier die Aufrechnung des Klägers - grundsätzlich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 2287).Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N.).
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N.).
Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N.).
- BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15
Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell-rechtliche Einwendungen
Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 7 mwN; Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. § 104 ZPO Rn. 14; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 104 Rn. 34) .Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 8 mwN) .
- AG Siegburg, 19.08.2014 - 108 C 6/14
Berücksichtigungsfähigkeit einer Aufrechnung bei der Kostenfestsetzung
Denn der Kostenerstattungsschuldner soll aus prozessökonomischen Gründen nicht auf die aufwändige Vollstreckungsabwehrklage verweisen werden (BGH, Beschl. 14.5.2014, XII ZB 539/11).