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   BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03   

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https://dejure.org/2003,6462
BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03 (https://dejure.org/2003,6462)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2003 - NotZ 6/03 (https://dejure.org/2003,6462)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 (https://dejure.org/2003,6462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars auf Lebenszeit; Insolvenzverfahren über Vermögen des Notars; Anspruch auf Nebenbestimmung über Ausgleichspflicht wegen Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG); Qualifizierung als Regelung der Zulassung zu einem ...

  • Judicialis

    BNotO § 48; ; BNotO § ... 50; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3; ; BNotO § 52 Abs. 2 Satz 1; ; BNotO § 111; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; VwGO 113 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1
    Ausgleich von Nachteilen bei Entlassung eines Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Mit am 20. November 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2002 hat der Antragsteller die Entlassungsverfügung vom 23. September 2002 mit der Begründung gerichtlich angefochten, diese sei als Verwaltungsakt wegen Fehlens einer notwendigen Nebenbestimmung rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten; sie enthalte nämlich nicht die, wie der Antragsteller meint, erforderliche gleichzeitige Entscheidung über den "Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die Entlassung" entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Hinweis unter anderem auf BVerfGE 100, 226, 246).

    a) Für das Begehren des Antragstellers, die Entlassungsverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 23. September 2002 mit einer "Nebenbestimmung" über eine Ausgleichspflicht wegen einer darin liegenden Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271; BVerfGE 100, 226) zu versehen, gibt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsgrundlage; ob es dem Antrag nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann offenbleiben.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer beruflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art der Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349; 132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer beruflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art der Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349; 132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer beruflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art der Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349; 132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    a) Für das Begehren des Antragstellers, die Entlassungsverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 23. September 2002 mit einer "Nebenbestimmung" über eine Ausgleichspflicht wegen einer darin liegenden Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271; BVerfGE 100, 226) zu versehen, gibt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsgrundlage; ob es dem Antrag nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann offenbleiben.
  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer beruflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art der Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349; 132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741).
  • BGH, 13.07.2000 - III ZR 131/99

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vertriebsverbot für Traubenkernöl

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer beruflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art der Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff; sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349; 132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus den vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 25/02

    Gerichtliche Überprüfung der Anordnung einer Sonderprüfung der Notargeschäfte

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus den vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97

    Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03
    b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus den vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03, BGHReport 2003, 1180 f.).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08

    Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der

    Die gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das Fehlen angeblich notwendiger Nebenbestimmungen über den Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen infolge der Entlassung rügte, hatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 -BGHReport 2003, 1180).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von

    Die dagegen gerichteten Rechtsmittel, weil nicht zugleich über den ihm zustehenden "Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die Entlassung" mitentschieden worden war, hatten nach dem Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 - insgesamt keinen Erfolg.
  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 AE 07.693

    Versorgung aus der Notarkasse; Zuständigkeit des Gerichts; Antrag auf Erlass

    Die Entlassung des Ehemannes der Antragstellerin aus dem Amt des Notars wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2002 wirksam (vgl. BGH vom 14.7.2003 Az. NotZ 6/03).
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