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   BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04   

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https://dejure.org/2005,8187
BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04 (https://dejure.org/2005,8187)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - X ZB 29/04 (https://dejure.org/2005,8187)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - X ZB 29/04 (https://dejure.org/2005,8187)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Möglichkeit der Aussparung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumnis durch den ...

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Fristberechnung durch den Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Fristenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Bleibt die Möglichkeit offen, daß den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden trifft, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 26.09.1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367).

    Die Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind; denn im Verfahren der Rechtskontrolle können grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden (BGHZ 156, 165, 167 ff.; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3400).

    Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, erlaubt dies im vorliegenden Fall, in dem die Vorfrist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin notiert worden war, den Schluß darauf, daß die Akten auch zur Vorfrist vorgelegt wurden und somit der Anwalt es schuldhaft versäumte, die eingetragene Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003, aaO).

  • BGH, 21.07.2004 - XII ZB 27/03

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Die Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind; denn im Verfahren der Rechtskontrolle können grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden (BGHZ 156, 165, 167 ff.; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3400).

    Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht verstoßen, da es nur die gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgt hat, die ihrerseits keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erkennen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490).

  • BGH, 24.10.2001 - VIII ZB 19/01

    Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Vorlage der Akte zur Fertigung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100) und daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Ermittlung und Eintragung des Fristendes verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391), ist bekannt und muß einem Anwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.

    Diese besagt nämlich, daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, die eigentliche Fristenkontrolle zwar auf den Tag nach der Vorlage verschieben, sie jedoch nicht zurückstellen darf, bis er, unter Umständen erst am letzten Tag der eingetragenen Frist, die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. nur BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 34).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. nur BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 34).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 40/03

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der gegen den Verwerfungsbeschluß gerichteten

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Die Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind; denn im Verfahren der Rechtskontrolle können grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden (BGHZ 156, 165, 167 ff.; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3400).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Eine rechtliche Divergenz, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet, ist aber nur dann gegeben, wenn der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen oder gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Mit der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.04.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Insoweit besteht auch keine rechtliche Divergenz zu dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1999 (IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680), in dem es heißt - anders als im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 -, daß der Prozeßbevollmächtigte, dem die Akte auf Vorfrist vorgelegt worden war, die eigenverantwortliche Prüfung des Fristendes nicht sofort hätte vorzunehmen brauchen, sondern die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist hätte legen können.
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZB 18/03

    Rechtmäßigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04
    Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. nur BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 34).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZB 12/91

    Keine Wiedereinsetzung bei offengebliebener Möglichkeit, daß Fristversäumung

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

  • BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

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