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BGH, 15.12.2004 - 2 StR 444/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 74 StGB
Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften (Einziehung; Verfall) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung einer Einziehung; Einziehbarkeit des Erlöses aus Betäubungsmittelgeschäften
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB §§ 73 ff.; ; StGB § 74; ; StGB § 74 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 74 Abs. 1
Einziehung von Erlösen aus BtM-Geschäften - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- BGH, 15.12.2004 - 2 StR 444/04
- BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.10.1987 - 2 StR 508/87
Zulässigkeit der Einziehung von Tatmitteln - Umstellung eines …
Auszug aus BGH, 15.12.2004 - 2 StR 444/04
Da der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist, kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). - BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88
Voraussetzungen für die Einziehung von Gewinnen aus Haschischverkäufen
Auszug aus BGH, 15.12.2004 - 2 StR 444/04
Da der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist, kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2).