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BGH, 17.08.2012 - 2 StR 496/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 46 StGB
Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen Betruges trotz mangelnder Bezifferung des jeweiligen Gefährdungsschadens (Bestimmtheitsgrundsatz; Strafzumessung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 263 StGB
Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens - Wolters Kluwer
Teilweise Verfahrenseinstellung auf die Revision eines Angeklagten im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Betrugs
- rewis.io
Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2
Teilweise Verfahrenseinstellung auf die Revision eines Angeklagten im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Betrugs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gießen, 27.05.2011 - 704 Js 17116/07
- BGH, 17.08.2012 - 2 StR 496/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot
Auszug aus BGH, 17.08.2012 - 2 StR 496/11
Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre. - BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
Auszug aus BGH, 17.08.2012 - 2 StR 496/11
Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.