Rechtsprechung
BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 346 StPO; § 302 StPO
Rücknahme der Revision (zeitliche Grenzen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rücknahme einer Revision im strafprozessualen Verfahren
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1 § 346
Verwerfungsbeschluss des Tatgerichts und Rechtsmittelrücknahme - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 233
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.;… vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247). - BGH, 05.09.1997 - 3 StR 271/97
Zeitraum für die wirksame Rücknahme einer Revision - Verhältnis eines …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschl. vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97). - BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
Rechtsmittelrücknahme; Rechtsmittelverzicht; Prozesshandlung
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98
Zulässigkeit der Revision
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531). - BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88
Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247). - BGH, 08.07.1992 - 3 StR 241/92
Verwerfung der Revision - Unwiderruflichkeit einer Revisionsrücknahme
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08
Ein Wieder einsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7), ebenso ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO.
- BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10
Wirksame Revisionsrücknahme (Ermächtigung des Verteidigers: Nachweis; …
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
- BGH, 28.08.2013 - 4 StR 291/13
Wirksame Rücknahme der Revision
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. Januar 2013 steht dem nicht entgegen, weil er seinerseits noch keine Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08, Rn. 4; Beschluss vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52, 53).Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08, Rn. 8).