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   BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21   

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BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21 (https://dejure.org/2021,8199)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2021 - 2 StR 7/21 (https://dejure.org/2021,8199)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 (https://dejure.org/2021,8199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 54 Abs. 1 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten bei Einzelstrafbemessung bzw. Gesamtstrafenbildung); Bildung der Gesamtstrafe (regelmäßig erforderliche besondere Begründung einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von festgestellten Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Berücksichtigung von festgestellten Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.01.2018 - 5 StR 541/17

    Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen (gefährliche Körperverletzung;

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 10).
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Wird - wie hier - bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe (hier zwei Jahre und sechs Monate) stark erhöht, bedarf dies regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese Erhöhung nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176; vom 2. Oktober 2001 - 4 StR 381/01).
  • BGH, 09.07.2014 - 2 StR 574/13

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung von psychischen Tatfolgen beim Opfer)

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 10).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 539/97

    Erhebliche psychische Folgen der Tat bei der Geschädigten als strafschärfende

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 10).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von psychischen

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 10).
  • BGH, 02.10.2001 - 4 StR 381/01

    Verwendung einer Waffe bzw. eines anderen gefährlichen Werkzeuges Anstiftung

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21
    Wird - wie hier - bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe (hier zwei Jahre und sechs Monate) stark erhöht, bedarf dies regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese Erhöhung nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176; vom 2. Oktober 2001 - 4 StR 381/01).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass eingetretene Tatfolgen nur dann mit ihrem vollen Gewicht bei der Einzelstrafbemessung berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Ferner ist bei der Strafzumessung darauf Bedacht zu nehmen, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4; Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 06.09.2022 - 6 StR 274/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Einzelstrafen und

    Derartige durch mehrere Taten herbeigeführte Folgen dürfen dem Täter mit vollem Gewicht zwar dann bei den Einzelstrafen angelastet werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweiligen Taten sind; resultieren sie hingegen aus allen Taten insgesamt, so können sie nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet werden (st. Rpsr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21; vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; vom 22. Juli 2014 - 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340).
  • BGH, 27.10.2021 - 5 StR 162/21

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung wegen Herstellens

    Soweit die psychischen Folgen für die Nebenklägerin M. bei den Strafzumessungserwägungen erwähnt worden sind, besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht diese Auswirkungen bei der Zumessung der Einzelstrafen mit vollem Gewicht berücksichtigt haben könnte (vgl. demgegenüber BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21; vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278).
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 369/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorverurteilung:

    Diese Erwägung ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, da, soweit psychische Schäden die Folgen mehrerer Taten einer Tatserie sind, sie dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4 und vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21

    Strafzumessung (Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des

    Allerdings bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den Feststellungen von selbst ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, Rn. 5 mwN; s.a. Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1205 mwN).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Dabei ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 und vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 26.09.2023 - 2 StR 336/23

    Revision wegen des Strafausspruchs

    Dabei hat es nicht beachtet, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt  werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21 -, NStZ-RR 2022, 170;  Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 -, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 217/23

    Besondere Begründung für die vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe

    Eine - wie hier - deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf indes besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2022 - 2 StR 94/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Urteilsgründe: erforderliche Individualisierung

    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 67/21

    Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich nach Vollstreckung einer Geldstrafe

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