Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3498
BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,3498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist - Verhandlungsdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 145; StPO § 338 Nr. 7, § 275

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259; Beschl. des Senatsvom 23. September 1992 - 2 StR 447/92) und war am 8. Oktober 1993, als das Urteil zu den Akten gelangte, verstrichen (Ablauf der Frist: 4. Oktober 1993).
  • RG, 11.10.1910 - IV 644/10

    1. Wird die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dadurch ausgeschlossen,

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Seine Beauftragung bewirkte im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Hanau (RGSt 44, 75, 78; Kissel aaO. Rdn. 2; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1990 Rdn. 3 jeweils zu § 145 GVG).
  • BGH, 17.01.1989 - 5 StR 8/89

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 338 Nr. 7 Strafprozessrecht (StPO)

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Die unrichtige Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist selbst ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92

    Ablauf der zwingend vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung eines Urteils -

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259; Beschl. des Senatsvom 23. September 1992 - 2 StR 447/92) und war am 8. Oktober 1993, als das Urteil zu den Akten gelangte, verstrichen (Ablauf der Frist: 4. Oktober 1993).
  • RG, 14.03.1924 - IV 704/23

    Kann ein Staatsanwalt für mehrere Gerichte bestellt werden? Kann dies unter

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Dieser Staatsanwalt war durch die der Strafkammer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebrachte Verfügung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1990 gemäß § 145 Abs. 1 GVG wirksam zusätzlich mit der "Wahrnehmung der Amtsvorrichtungen der Staatsanwaltschaft für das vorliegende Strafverfahren beauftragt" worden (vgl. RGSt 58, 105, 106; Schäfer/Boll in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 5; Schoreit in KK-StPO 3. Aufl. Rdn. 3 jeweils zu § 145 GVG).
  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97

    Betrug wegen des Vertriebes von Schlankheitspillen ohne schlankmachende Wirkung -

    Nach § 145 Abs. 1 GVG kann nicht nur ein einzelner Staatsanwalt (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), sondern auch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1994 (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1) befaßt sich nur mit der Frage, welcher Behörde der nach § 145 Abs. 1 GVG beauftragte Staatsanwalt einer anderen Behörde für die ihm zugewiesene Aufgabe angehört.

    In den Fällen der Betroffenheit der zunächst zuständigen Behörde würde die Beauftragung eines behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil seine Beauftragung im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde bewirkt (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), er also insoweit nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der "befangenen" Staatsanwaltschaft unterliegt.

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 296 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94, NStZ 1995, 204; Urteil vom 3. Dezember 1997 - 5 StR 267/97, BGHR GVG § 145 Ersetzungsbefugnis 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 296 Rn. 2; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 8; Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 44; Loh, MDR 1970, 812, 813).
  • OLG Stuttgart, 21.02.1997 - 1 Ws 20/97

    Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft; Möglichkeit der

    Dementsprechend beschäftigen sich die veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheidungen auch nur mit der Wirksamkeit der Beauftragung eines einzelnen Staatsanwalts, nicht jedoch einer Staatsanwaltschaft als Behörde (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1; RGSt 44, 75, 78).

    Denn die im Gesetz vorgesehene Beauftragung eines Staatsanwalts durch den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt) bewirkt im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe dessen durch die Abordnung begründete Zugehörigkeit zu der nach § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1; RGSt 44, 75, 78; Kissel, GVG , 2. Auflage, § 145 Rdnr. 2; Schäfer/Boll in LR, StPO , 24. Auflage, § 145 GVG Rdnr. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 145 GVG Rdnr. 3).

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 69/15

    Klageerzwingungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei

    Zwar ist für den Fall, dass durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Landesjustizministeriums nach §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen ein einzelner Staatsanwalt einer anderen als der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt wird, dieser als der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugehörig anzusehen (BGH NStZ 1995, 204; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl., § 143 GVG Rn. 3).
  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11

    Strafverfahrensrecht: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine

    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 89/15

    Darlegungs- und Begründungsanforderungen in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

    Zwar ist für den Fall, dass durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Landesjustizministeriums nach §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen ein einzelner Staatsanwalt einer anderen als der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt wird, dieser als der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugehörig anzusehen (BGH NStZ 1995, 204 ; KK-Mayer, StPO , 7. Aufl., § 143 GVG Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht