Rechtsprechung
BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Amtsenthebungsentscheidung gegenüber einem verschuldeten Notar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 50 Abs. 3; BNotO § 111d; VwGO § 124 Abs. 2
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Amtsenthebungsentscheidung gegenüber einem verschuldeten Notar - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ablehnung der Berufungszulassung in Amtsenthebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 2 Not 1/10
- BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der …
Auszug aus BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10
Bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (NotZ 14/08 Rn. 9) hat der Senat in dieser Sache festgestellt, dass - wie in § 118 BNotO n. F. normiert - ein bereits durchgeführtes Vorschaltverfahren trotz dessen Abschaffung zum 1. September 2009 durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) seine Wirkungen behält.
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13
Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der …
Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (…Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4). - BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14
Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung
Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i. V. m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ (Brfg) 7/10, Rn. 4;… vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 4;… vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). - BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge …
Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts ist von §§ 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4). - BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts
Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4).