Rechtsprechung
BGH, 21.02.2017 - II ZB 17/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
- Wolters Kluwer
Bewertung einer innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Verlautbarung zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 155 Abs. 2 S. 1
Bewertung einer innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Verlautbarung zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Notwendige Verlautbarung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber Registergericht
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 04.05.2015 - HRB 50591
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
- BGH, 21.02.2017 - II ZB 17/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung …
Auszug aus BGH, 21.02.2017 - II ZB 17/15
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht" geschehen könne.Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.).
Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).