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   BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93   

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BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,7123)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1993 - 3 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,7123)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,7123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90

    Unterbinden der Wiederholung von auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 II Wertungsfehler 21).

    Insbesondere trifft es nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und StGB § 46 II Wertungsfehler 21).

  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision ist nach der gegebenen Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe beschränkt.
  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93

    Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers -

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist schon aus diesem Grunde ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1 m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist schon aus diesem Grunde ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1 m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 14.01.1992 - 1 StR 700/91

    Nähe zum Taterfolg war kausal für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

  • LG Dortmund, 27.11.2018 - 39 Ks 15/17

    Borussia Dortmund: BVB-Bombenleger zu 14 Jahren Haft verurteilt

    Bei dieser Gesamtschau sind, neben der Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 22.09.1993, 3 StR 430/93, Rn. 5 m.w.N. - zitiert nach juris; Urt. v. 15.06.2004, 1 StR 39/04, Rn. 10 - zitiert nach juris; Urt. v. 22.11.2017, 2 StR 166/17, Rn. 17 - zitiert nach juris).

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urt. v. 22.09.1993, 3 StR 430/93, Rn. 5 - zitiert nach juris; Urt. v. 15.06.2004, 1 StR 39/04, Rn. 10 - zitiert nach juris).

  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 132/10

    Versuchter Mord; Strafzumessung (Versagung der Strafrahmenverschiebung;

    Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen.
  • BGH, 13.11.2008 - 5 StR 344/08

    Sicherungsbetrug nach verjährter Untreue (mitbestrafte Nachtat; Strafzumessung);

    Die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur Tatvollendung sind aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Motivbündel); Strafzumessung

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90 Rn. 7 f., BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93 Rn. 5, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 - 5 StR 294/00 Rn. 11 und vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19 Rn. 8).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel;

    Sie hat die insofern gebotene umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599 Rn. 8 mwN; Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355 f.), dabei in zulässiger Weise die unmittelbare Vollendungsnähe und die hohe Gefährlichkeit des Versuchs als wesentliche schulderhöhende Umstände gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599 Rn. 8; Urteil vom 22. November 2017 - 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16, NStZ-RR 2017, 134, 135) sowie ausdrücklich in den Blick genommen, dass die Versagung einer Strafrahmenverschiebung hier die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hatte (s. zu diesem Erörterungserfordernis BGH, Urteile vom 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04, NStZ 2004, 620; vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8).
  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Strafe nicht dem Regelstrafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) zu entnehmen gewesen wäre, der eine Untergrenze von sechs Monaten und eine Obergrenze von zehn Jahren vorsieht, oder ob - falls es auch insoweit einen minder schweren Fall angenommen hätte - die höhere Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten aus dem ebenfalls verwirklichten § 52 Abs. 1 WaffG zu berücksichtigen gewesen wäre (zur Sperrwirkung eines tateinheitlich verwirklichten Delikts vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; MüKOStGB/v. HeintschelHeinegg, 4. Aufl., § 52 Rn. 114 mwN).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 103/02

    Urteil wegen des Benzinanschlags in Bernau rechtskräftig

    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12 m. w. N.).
  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10

    Strafzumessung; Strafrahmenwahl (Versuch; besondere Berücksichtigung

    Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 104/88, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; Urteil vom 23. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4).
  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02

    Strafrahmenwahl beim Versuch (Gesamtschau der Tatumstände; Verwendung von

    Danach hat der Tatrichter neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, 13).
  • BGH, 22.10.2019 - 5 StR 449/19

    Entscheidung über die Strafmilderung beim Versuch des Mordes (Gesamtwürdigung;

  • BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13

    Strafrahmenverschiebung beim Versuch (Gesamtwürdigung und Vollendungsnähe:

  • BGH, 12.12.2000 - 5 StR 294/00

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Bombenanschlägen; Vorsatz; Räuberische Erpressung;

  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06

    Versuchter Raub; Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; Grenzen der

  • BGH, 19.02.2003 - 2 StR 538/02

    Strafzumessung (Milderung beim Versuch; Wertungsfehler des ausgebliebenen

  • BGH, 16.08.2000 - 5 StR 286/00

    Strafmilderung beim Versuch; Beendeter Versuch; Strafrahmenverschiebung;

  • OLG Frankfurt, 20.11.2007 - 2 Ss 289/07

    Strafzumessung: Verhängung der Mindeststrafe trotz straferschwerender Umstände

  • BGH, 12.07.1995 - 3 StR 366/95

    Strafbarkeit des Versuches - Bedingter Vorsatz - Direkter Vorsatz -

  • BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/95

    Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung -

  • BGH, 07.02.1996 - 2 StR 97/96
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