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   BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15   

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https://dejure.org/2016,3415
BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15 (https://dejure.org/2016,3415)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - IV ZR 142/15 (https://dejure.org/2016,3415)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - IV ZR 142/15 (https://dejure.org/2016,3415)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92
    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung; Abschluss einer Versicherung nach dem Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerrufsrecht durch den Versicherer

  • rewis.io

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung; Abschluss einer Versicherung nach dem Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerrufsrecht durch den Versicherer

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung; Abschluss einer Versicherung nach dem Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerrufsrecht durch den Versicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Lebensversicherung auch bei Altverträgen noch möglich?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).
  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15
    Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, genügt die Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., denn sie knüpft den Fristbeginn nur an den "Zugang dieses Briefes", nicht aber in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16

    Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der

    dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer in Fällen wie dem vorliegenden auch deshalb regelmäßig nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 24.2.2016 - IV ZR 142/15, Rn. 16; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 zum Versicherungsvertrag).
  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23

    Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf

    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23

    VVG a.F., BGB

    "Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der Sachverhalt in den vom BGH in seinen Urteilen vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15) beurteilten Fällen.

    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihre Ansicht betreffend die Fehlerhaftigkeit der Belehrung werde bekräftigt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2016 (Az.: IV ZR 142/15), irrt sie.
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 108/17

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Die maßgebende Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 15. September 1995 (Anlage B 3) ist inhaltlich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, weil die Belehrung zum einen den Fristbeginn nur an den "Zugang dieses Briefes", nicht aber auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation anknüpft (BGH, RuS 2016, 170) und zum anderen der unverzichtbare Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist (vgl. BGH, RuS 2017, 170), fehlt.
  • OLG München, 11.01.2018 - 25 U 3916/17

    Keine Verpflichtung zur Angabe garantierter Rückkaufswerte bei fondsgebundener

    Insbesondere werden hier - anders als in den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, vom 24.02.2016 - IV ZR 142/15 und wohl auch vom 23.03.2016 - IV ZR 122/14 zugrunde lagen, nicht nur einzelne Teile der erforderlichen Unterlagen oder einzelne Verbraucherinformationen herausgegriffen und als maßgebend für den Fristbeginn bezeichnet, sondern an den Zugang der Unterlagen insgesamt - die den eigentlichen Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und alle maßgeblichen Verbraucherinformationen enthalten - angeknüpft.
  • OLG München, 09.07.2018 - 25 U 373/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformation und die Widerspruchsbelehrung bei

    Anders als bei der Fallgestaltung, die dem Urteil des BGH vom 24.02.2016, IV ZR 142/15, Rn. 12, zugrunde lag, wird vorliegend unmissverständlich klargestellt, dass der Fristbeginn nicht nur vom Zugang des Anschreibens abhängt, sondern auch vom Zugang der weiteren maßgeblichen Unterlagen.
  • LG Aachen, 16.03.2017 - 9 O 246/16
    Nach dem Urteil des BGH vom 24.02.2016 (IV ZR 142/15) ist eine Belehrung, die für den Fristbeginn allein an den Erhalt "dieses Briefes", also eines Policenbegleitschreibens, knüpft unwirksam.
  • LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 338/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts;

    Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der Sachverhalt in den vom BGH in seinen Urteilen vom 24.02.2016 zu IV ZR 142/15 oder vom 20.05.2015 zu IV ZR 502/14 beurteilten Fällen.
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