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   BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63   

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https://dejure.org/1964,3704
BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63 (https://dejure.org/1964,3704)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1964 - KZR 6/63 (https://dejure.org/1964,3704)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1964 - KZR 6/63 (https://dejure.org/1964,3704)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens durch den Berufsverband der Spediteure - Verstoß gegen die Mitgliedspflichten in einem Berufsverband durch Werbung - Verfahren vor der Untersuchungskommission und Sühnekommission eines Berufsverbandes auf Grund einer Satzung unter ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 24.11.1936 - VII 91/36

    Kann die Entscheidung über ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters dem

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    Eine gesetzliche Bestimmung, nach der eine Person von der Mitwirkung als "Richter" "kraft Gesetzes" ausgeschlossen sein könnte, gibt es für das Vereinsstrafverfahren ebensowenig wie für das schiedsrichterliche Verfahren (vgl. dazu RGZ 152, 375, 378; BGH NJW 1952, 27 Nr. 14).

    Schranken für die Mitwirkung einer Person als "Richter" in einem Vereinsstrafverfahren können sich vielmehr nur aus der Satzung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben wie z.B. aus dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein kann (RGZ 152, 375, 377).

    Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (BGH a.a.O.; RGZ 145, 171, 172; 152, 375, 378).

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 3/61

    Vereinsstrafen gegen Werbemaßnahmen

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch das erste Revisionsurteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 3/61 - das Urteil das 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Kartellsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

    Auf dieses Urteil, das auszugsweise in BGHZ 36, 105 abgedruckt ist, wird Bezug genommen.

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    Es verstieß deshalb nicht gegen die Grundsätze in dem von der Revision angeführten Urteil des Ersten Zivilsenats vom 13. Juli 1962 - Bärenfang - (GRUR 1963, 270 = LM Nr. 56 zu § 3 UWG), wenn der Berufungssenat sich für sachkundig genug gehalten hat, von sich aus ohne.
  • RG, 01.12.1910 - IV 249/10

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    So kann insbesondere der Rechtsgedanke als entsprechend anwendbar herangezogen werden, daß die Rüge unzulässiger Mitwirkung ausgeschlossener Richter (§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nicht erhoben werden kann, wenn diese Entscheidung durch eine unter voller Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergangene zweitinstanzliche Entscheidung ersetzt worden ist (RGZ 15, 388, 389; 75, 53, 60; Wieczorek ZPO § 583 C II - C II b 1, § 584 B I a 1 und B II b 1).
  • RG, 22.12.1885 - III 193/85

    Restitutionsklage gegen ein Urteil bei Zurückweisung einer Berufung gegen ein

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    So kann insbesondere der Rechtsgedanke als entsprechend anwendbar herangezogen werden, daß die Rüge unzulässiger Mitwirkung ausgeschlossener Richter (§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nicht erhoben werden kann, wenn diese Entscheidung durch eine unter voller Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergangene zweitinstanzliche Entscheidung ersetzt worden ist (RGZ 15, 388, 389; 75, 53, 60; Wieczorek ZPO § 583 C II - C II b 1, § 584 B I a 1 und B II b 1).
  • RG, 28.09.1934 - VII 29/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
    Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (BGH a.a.O.; RGZ 145, 171, 172; 152, 375, 378).
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