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   BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20   

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https://dejure.org/2020,22985
BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,22985)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,22985)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,22985)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ; Strafbarkeit wegen vorsätzlichem unerlaubten Besitz von verbotenen Gegenständen; Herabsetzung der Einziehung ...

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis mehrerer Tatausführungshandlungen; nicht geringe Menge bei einer Amphetaminzubereitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Strafbarkeit wegen vorsätzlichem unerlaubten Besitz von verbotenen Gegenständen; Herabsetzung der Einziehung ...

  • datenbank.nwb.de

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Überscheidung mehrerer Tatausführungshandlungen; nicht geringe Menge der Amphetaminzubereitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 319
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Sie hat dabei übersehen, dass Amphetaminsulfat lediglich 73 % Amphetaminbase (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 257/07, juris Rn. 2, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170) enthält, so dass eine Umrechnung des Amphetaminsulfats in Amphetaminbase vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82).

    Bei der Amphetaminzubereitung beginnt die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 172; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 56 f.).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Dies hat zur Folge, dass alle drei Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit verknüpft sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19, juris Rn. 14, vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17, juris Rn. 12, jeweils mwN) und sich die Tat im Fall II. 23 der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei tateinheitlichen Fällen darstellt.
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 392/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Sie hat dabei übersehen, dass Amphetaminsulfat lediglich 73 % Amphetaminbase (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 257/07, juris Rn. 2, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170) enthält, so dass eine Umrechnung des Amphetaminsulfats in Amphetaminbase vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82).
  • BGH, 18.12.2018 - 4 StR 240/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    aa) Sie hat zunächst übersehen, dass sich die Ausführungshandlungen in den Fällen II. 19 und II. 23 bzw. II. 21 und II. 23 der Urteilsgründe, bezogen auf die am 6. bzw. 18. März 2018 erworbenen 500 ml Amphetaminöl, jeweils als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Taterfolges darstellen; bereits dies verbindet die Tathandlungen für die jeweilige Handelsmenge zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 6 StR 49/20, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18, juris Rn. 3, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 50).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Dies hat zur Folge, dass alle drei Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit verknüpft sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19, juris Rn. 14, vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17, juris Rn. 12, jeweils mwN) und sich die Tat im Fall II. 23 der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei tateinheitlichen Fällen darstellt.
  • BGH, 19.07.2007 - 3 StR 257/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin-Base; nicht geringe

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Sie hat dabei übersehen, dass Amphetaminsulfat lediglich 73 % Amphetaminbase (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 257/07, juris Rn. 2, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170) enthält, so dass eine Umrechnung des Amphetaminsulfats in Amphetaminbase vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82).
  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 49/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    aa) Sie hat zunächst übersehen, dass sich die Ausführungshandlungen in den Fällen II. 19 und II. 23 bzw. II. 21 und II. 23 der Urteilsgründe, bezogen auf die am 6. bzw. 18. März 2018 erworbenen 500 ml Amphetaminöl, jeweils als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Taterfolges darstellen; bereits dies verbindet die Tathandlungen für die jeweilige Handelsmenge zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 6 StR 49/20, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18, juris Rn. 3, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 50).
  • BGH, 12.02.2019 - 4 StR 565/18

    Tateinheit (Deliktserien unter Beteiligung mehrerer Personen)

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 2 StR 64/20
    Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und elfmal einem Jahr und drei Monaten sowie des von der Strafkammer insgesamt zu gering bemessenen Gesamtschuldgehalts ausschließen, dass diese bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 4 StR 565/18; LK-StGB/Rissingvan Saan/ Scholze, 13. Aufl. § 53 Rn. 23).
  • BGH, 26.04.2023 - 2 StR 559/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Menge:

    Die Strafkammer hat übersehen, dass Amphetaminsulfat lediglich 73 % Amphetaminbase enthält (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170; Senat, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 64/20, Rn. 13), so dass eine Umrechnung des Amphetaminsulfats in Amphetaminbase vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82).
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