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   BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53   

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https://dejure.org/1953,442
BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53 (https://dejure.org/1953,442)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1953 - 4 StR 148/53 (https://dejure.org/1953,442)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1953 - 4 StR 148/53 (https://dejure.org/1953,442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 217
  • NJW 1953, 1193
  • MDR 1953, 567
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53
    Auch hat der Tatrichter verabsäumt, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu prüfen, wie es bei den unechten Unterlassungstaten geboten ist (BGHSt 2, 150, 155).
  • BGH, 27.02.1951 - 1 StR 14/51
    Auszug aus BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53
    Der BGH hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 1, 39 dargelegt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der im § 52 StPO genannten Angehörigen im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht des § 55 StPO auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten beruhe und daher mit dessen Rechtskreis so verbunden sei, dass er notwendig mitgeschützt werde.
  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53
    Von diesem Gedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid bejaht, wenn die Partei den Zeugen selbst benannt oder aber durch ein wahrheitswidriges Bestreiten der gegnerischen Behauptungen die andere Partei veranlasse hat, sich auf den Zeugen zu berufen, und das Gericht, ihn zu vernehmen und zu vereidigen (vgl. BGHSt 3, 18); auch können enge persönliche Beziehungen zum Zeugen diesen in die Versuchung führen, falsch auszusagen und damit für die Partei die Rechtspflicht begründen, den Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129, 134).
  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53
    Von diesem Gedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid bejaht, wenn die Partei den Zeugen selbst benannt oder aber durch ein wahrheitswidriges Bestreiten der gegnerischen Behauptungen die andere Partei veranlasse hat, sich auf den Zeugen zu berufen, und das Gericht, ihn zu vernehmen und zu vereidigen (vgl. BGHSt 3, 18); auch können enge persönliche Beziehungen zum Zeugen diesen in die Versuchung führen, falsch auszusagen und damit für die Partei die Rechtspflicht begründen, den Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129, 134).
  • BGH, 05.12.2007 - 5 StR 331/07

    Revisibilität der unterbliebenen Belehrung über ein Eidesverweigerungsrecht

    Über das Recht zur Verweigerung der Eidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden ist (BGHSt 4, 217, 218).

    Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 2. Halbsatz StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; er führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHSt 4, 217, 218; BGHR StPO § 63 Verletzung 2; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 63 Rdn. 9).

  • BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64

    Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne

    Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan allein zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und zu einer Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4, 219) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 19.07.1956 - 4 StR 239/56

    Rechtsmittel

    Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen beruht auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen Rechtskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschützt wird (BGHSt 1, 39; 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].

    Zur Aufhebung das Urteils kann dieser Verfahrensmangel jedoch nur fuhren, wenn das Urteil auf ihm beruht, da es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO handelt (BGHSt 4, 218 [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53]).

  • BGH, 06.10.1971 - 2 StR 616/70

    Unterlassen der Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung -

    Das Unterlassen dieser Belehrung ist ein - bedingter - Revisionsgrund (BGHSt 4, 217).
  • BGH, 11.01.1967 - 2 StR 444/66

    Verfahrensbeschwerde durch den Angeklagten wegen unterlassenen Hinweises auf ein

    Für den schweren Raub folgt dies daraus, daß sich das Verfahren insoweit zugleich gegen die Mitangeklagte richtete, die der Mittäterschaft beschuldigt wurde und wegen Hehlerei an der Beute verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 4, 217; 7, 194, 196) [BGH 03.02.1955 - 4 StR 582/54].
  • BGH, 07.05.1963 - 5 StR 146/63

    Nochmaliger Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vor einer wiederholten

    Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen beruht nämlich auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen Rechtskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschützt wird (BGHSt 1, 39; 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 16.11.1954 - 2 StR 221/54

    Rechtsmittel

    Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn mehrere gleichartige körperliche Betätigungen räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhange miteinander stehen, dass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen Zeitlich ist dieser Zusammenhang nur dann so eng, wenn die einzelnen Handlungen unmittelbar aufeinander folgen (RGSt 58, 113/116; 59, 317; 72, 193/195; 74, 375; 76, 140/143; BGHSt 4, 217).
  • BGH, 01.10.1953 - 4 StR 342/53

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Angeklagter überdies in seinen prozessualen Rechten selbst dann nicht betroffen, wenn die Belehrung des Zeugen unrichtig ist oder ganz unterbleibt, denn die Vorschrift des § 55 StPO dient ausschliesslich dem Interesse des Zeugen und nicht des des Angeklagten (BGHSt 1, 39 f; BGH vom 28. Mai 1953 - 4 StR 148/53 undvom 27. August 1953 - 4 StR 352/53).
  • BGH, 11.10.1968 - 1 StR 367/68

    Voraussetzungen der Vereidigung eines Zeugen - Beteiligung eines Zeugen an der

    Die von der Revision vermißteBelehrung über das Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) erübrigte sich daher, wie das Reichsgericht (RGSt 46, 114, 116) schon für die frühere Rechtslage (Voreid) entschieden hat (vgl. auch BGHSt 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
  • BGH, 11.09.1967 - 2 StR 373/67

    Notwendigkeit einer Belehrung über Eidesverweigerungsrecht

    Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, daß Frau S. vor ihrer Beeidigung gemäß § 63 StPO über ihr Recht, auch den Eid zu verweigern, hätte belehrt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 217).
  • BGH, 05.11.1963 - 5 StR 455/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.08.1954 - 3 StR 346/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1954 - 1 StR 81/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.06.1954 - 1 StR 48/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.08.1953 - 4 StR 352/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70

    Unzucht mit einem Kind - Auswirkung eines Zeugnisverweigerungs- oder

  • BGH, 14.11.1962 - 2 StR 510/62

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 02.07.1954 - 2 StR 140/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.09.1956 - 3 StR 218/56

    Rechtsmittel

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