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   BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61   

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BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61 (https://dejure.org/1962,11355)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1962 - Ia ZR 137/61 (https://dejure.org/1962,11355)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - Ia ZR 137/61 (https://dejure.org/1962,11355)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1505
  • GRUR 1962, 453
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Für Rechtsstreitigkeiten nach der Zivilprozeßordnung ist dies im Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) näher begründet worden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch beide Umstände nicht als Hindernis für die Übernahme der in RGZ 151, 82 ff niedergelegten Rechtsgrundsätze auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewertet; es hat vielmehr als durchschlagend erachtet, daß das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung von Schriftstücken nicht nur eine dem Prozeßrecht eigentümliche Formvorschrift darstellt, sondern das ganze Rechtsleben durchzieht und deshalb auch dem Rechtsunkundigen geläufig ist (a.a.O. S. 192).

    Ebensowenig jedoch wie die Herstellung eines Namenszugs unter Verwendung eines Faksimile-Stempels als eigenhändige Unterzeichnung gelten kann (RGZ 151, 82 ff; BGH bei LM Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Anm. 1 zu § 518 ZPO; Wieczorek, Anm. A II a zu § 129 ZPO; Sydow-Busch, 22. Aufl., Anm. 2 zu § 518 ZPO), ist auch bei Herstellung des Namenszugs im Wege des Transparent- oder des Fotokopieverfahrens dem Eigenhändigkeitserfordernis genügt: in allen diesen Fällen kann nicht als ausgeschlossen gelten, daß der Namenszug, der sich auf dem schließlich zur Verwendung kommenden Schriftstück befindet, nicht vom Namensträger selbst, sondern von einem Dritten bewirkt worden ist.

    Bei ihrem Hinweis auf die - im Anschluß an die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) heute allgemein anerkannte - Zulässigkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung läßt die Klägerin außer acht, daß der Große Zivilsenat des Reichsgerichts in der erwähnten Entscheidung die Zulässigkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung mit den Eigenarten und den besonderen Vorzügen des telegrafischen Verkehrs begründet hat.

  • BGH, 07.05.1954 - I ZR 168/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Abs. 1 PatG n.F. bestätigt, dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung oder auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1954 - I ZR 168/52 - bei LM Nr. 4 zu § 42 PatG) wesentlich näher als dem Verfahren nach der Strafprozeßordnung.

    Schließlich hat der erkennende Senat in seinen in einer Patentnichtigkeitssache ergangenen Urteil vom 7. Mai 1954 (I ZR 168/52 bei LM Nr. 4 zu § 42 PatG), das sich mit der Statthaftigkeit fernschriftlicher Rechtsmitteleinlegung befaßt, ebendiesen Rechtsgrundsatz von der Notwendigkeit eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift im Falle schriftlicher Einlegung des Rechtsmittels seinen Ausführungen vorangestellt.

  • BSG, 13.10.1955 - 1 RA 65/55
    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Auch für das arbeits- und das sozialgerichtliche Verfahren ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkannt (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1956 in BAG 3, 56; Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Oktober 1955 in BSG 1, 243).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Die Klägerin glaubt hiergegen anführen zu können, daß im Strafverfahren eine Notwendigkeit zur eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkanntermaßen nicht bestehe (BGH in BGHSt 2, 77 unter Hinweis auf RG in RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 387; ferner Schwarz StPO, 23. Aufl., Anm. 1 zu § 314 und Einleitung 5 C).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Juli 1955 (BVerwGE 2, 190) an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze ausdrücklich festgehalten.
  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Weiter hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 22. September 1952 (NJW 1953, 259) und der V. Zivilsenat im Beschluß vom 14. Dezember 1954 (III Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO) den Rechtsgrundsatz von der Notwendigkeit eigenhändiger Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze nochmals bestätigt.
  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Die Klägerin glaubt hiergegen anführen zu können, daß im Strafverfahren eine Notwendigkeit zur eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkanntermaßen nicht bestehe (BGH in BGHSt 2, 77 unter Hinweis auf RG in RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 387; ferner Schwarz StPO, 23. Aufl., Anm. 1 zu § 314 und Einleitung 5 C).
  • RG, 27.11.1929 - I 195/29

    1. Muß im Patentstreitverfahren der Berufungsschriftsatz handschriftlich

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Vom Reichsgericht ist dies bereits in der Entscheidung vom 29. November 1929 (RGZ 126, 257) ausgesprochen und mit der Notwendigkeit einer gesunden Prozeßökonomie näher begründet worden: das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung sei kein "inhaltloser Formalismus", sondern es sei die Grundlage für einen glatten, durch unnötige Zwischenverfügungen formeller Art nicht beschwerten Gang des Verfahrens.
  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
    Die Klägerin glaubt hiergegen anführen zu können, daß im Strafverfahren eine Notwendigkeit zur eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkanntermaßen nicht bestehe (BGH in BGHSt 2, 77 unter Hinweis auf RG in RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 387; ferner Schwarz StPO, 23. Aufl., Anm. 1 zu § 314 und Einleitung 5 C).
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