Rechtsprechung
BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,5680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57
Auszug aus BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59
Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) hat der Angeklagte, der wegen einer nur von Amts wegen verfolgten Straftat verurteilt worden ist, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach §§ 397 und 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtet.Diese Vorschrift ist ebenso zum Schütze der allgemeinen Verkehrssicherheit geschaffen worden, wie die in dem Urteil BGHSt 11, 195 erörterten Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung.
- BGH, 14.12.1954 - 5 StR 622/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59
Das ergibt sich aus dem in § 467 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß dem Angeklagten durch eine unrichtige Entscheidung des Gerichts keine Vermögensrechtlichen Nachteile entstehen sollen (vgl. RGSt 63, 311; 45, 268, 270; ebenso BGH 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954; OLG Hamburg VRS 13, 264). - RG, 02.11.1911 - III 771/11
Wie hat die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren zu lauten, wenn ein …
Auszug aus BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59
Das ergibt sich aus dem in § 467 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß dem Angeklagten durch eine unrichtige Entscheidung des Gerichts keine Vermögensrechtlichen Nachteile entstehen sollen (vgl. RGSt 63, 311; 45, 268, 270; ebenso BGH 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954; OLG Hamburg VRS 13, 264). - RG, 08.11.1929 - I 450/29
1. Wie ist im Kostenpunkt zu entscheiden, wenn ein Rechtsmittel auf einen …
Auszug aus BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59
Das ergibt sich aus dem in § 467 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß dem Angeklagten durch eine unrichtige Entscheidung des Gerichts keine Vermögensrechtlichen Nachteile entstehen sollen (vgl. RGSt 63, 311; 45, 268, 270; ebenso BGH 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954; OLG Hamburg VRS 13, 264).