Rechtsprechung
BGH, 30.03.2006 - III ZR 225/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Revisionsgrundes aus § 544 Abs. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör; Umfang des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG; Anforderungen an die Schlüssigkeit von Parteivorbringen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Aufhebung des Berufungsurteils wegen Übergehen erheblichen Parteivortrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 04.06.2004 - 7 O 36/04
- OLG Köln, 23.08.2005 - 15 U 122/04
- BGH, 30.03.2006 - III ZR 225/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BGH, 30.03.2006 - III ZR 225/05
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763). - BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02
Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge
Auszug aus BGH, 30.03.2006 - III ZR 225/05
Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710, 2711). - BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97
Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an …
Auszug aus BGH, 30.03.2006 - III ZR 225/05
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763).