Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21496
BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14 (https://dejure.org/2014,21496)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2014 - 2 StR 248/14 (https://dejure.org/2014,21496)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14 (https://dejure.org/2014,21496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,21496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Tod des Revisionsführers, dessen Revision wohl erfolglos gewesen wäre

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 349
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14
    Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14
    Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
  • BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12

    Verfahrenseinstellung wegen des Todes des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14
    Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
  • BGH, 02.10.2008 - 1 StR 388/08

    Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernis

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21).
  • BGH, 14.09.2023 - 2 StR 37/22

    Urteil wegen zweifachen Totschlags auf einem Pferdehof in Maintal rechtskräftig

    Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während

    Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2019 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
  • BGH, 20.11.2018 - 2 StR 360/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2018 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Das Verfahren ist daher, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111; vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05 Rn. 2; vom 30. Juni 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls.)), auch wenn ein Teil des ihn betreffenden Schuldspruchs bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1960 - 4 StR 407/60, BGHSt 15, 203, 207; Urteil vom 28. April 1982 - 3 StR 35/82, BGHSt 31, 51 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 2).
  • BGH, 10.09.2019 - 4 StR 309/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

    Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359(Ls)); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, juris, Rn. 3).
  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 509/15

    Einstellung wegen Todes des Angeklagten

    Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 610/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 278/20

    Einstellung des Verfahrens

    Da das Rechtsmittel der Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 461/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des

    Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht