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   BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97   

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BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97 (https://dejure.org/1997,1940)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97 (https://dejure.org/1997,1940)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 (https://dejure.org/1997,1940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) - Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels durch einen Beschluss der, "nicht mit Gründen versehen" ist - Möglichkeit des Treffens einer ...

  • Anwaltsblatt

    § 551 ZPO

  • BRAK-Mitteilungen

    Versagung der Zulassung wegen Tätigkeit für das MfS; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Verfahrensmangel wegen eines nicht mit Gründen versehenen Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 267
  • MDR 1998, 66
  • NJ 1998, 279
  • AnwBl 1998, 45
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96).

    Wenn er weiterhin als Rechtsanwalt tätig wäre, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. die zitierten Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 aaO und vom 3. März 1997).

  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 58/96

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Mitarbeit beim Ministerium

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 14/94 - m.w.N., vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 37/95 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96 m.w.N.).

    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 31 ff und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96).

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Dem Anwaltsgerichtshof stehen grundsätzlich zwei gleichwertige Formen der Bekanntmachung seiner Beschlüsse zur Verfügung, nämlich die Bekanntmachung an einen Anwesenden zu Protokoll (vgl. BGHZ 38, 6; Henssler/Prüttung aaO Rn. 28) und die Zustellung nach den Vorschriften der ZPO (Henssler/Prütting aaO).

    Die Protokollierung der bloßen Entscheidungsformel ohne Begründung stellt in Anbetracht des durch § 41 Abs. 1 BRAO vorgesehenen Begründungszwanges keine formgültige "Bekanntmachung zu Protokoll" i.S. des § 26 Abs. 3 FGG dar, die an sich zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist ausreichen würde; die Frist wird deshalb in einem solchen Fall erst durch Zustellung der begründeten Entscheidung in Gang gesetzt (Senat BGHZ 38, 6, 7).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßter Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist "nicht mit Gründen versehen", wenn die vollständigen Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS OGB 1/92 - NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]).

    Es entspricht aber einem mittlerweile für grundsätzlich alle Prozeßarten anerkannten Grundsatz, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IV a ZR 119/85 - NJW 1987, 2446; weitere Nachweise zu den unterschiedlichen Prozeßarten bei Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 310 Rn. 5; Zöller/Gummer aaO § 551 Rn. 10).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 37/95

    Voraussetzungen für den Widerruf der Anwaltszulassung nach § 1 RNPG

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 14/94 - m.w.N., vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 37/95 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 119/85

    Ablauf der 5-Monats-Frist

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Es entspricht aber einem mittlerweile für grundsätzlich alle Prozeßarten anerkannten Grundsatz, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IV a ZR 119/85 - NJW 1987, 2446; weitere Nachweise zu den unterschiedlichen Prozeßarten bei Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 310 Rn. 5; Zöller/Gummer aaO § 551 Rn. 10).
  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 14/94

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt infolge einer Tätigkeit für das

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hat ein Rechtsanwalt verstoßen, der ihm von seinen Mandanten anvertraute Informationen unter Bruch des ihm entgegengebrachten Vertrauens an das MfS weitergegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 14/94 - m.w.N., vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 37/95 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Zur Entlastung ist einzubeziehen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war (BVerfG NJW 1996, 709 [BVerfG 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94]; BVerfG AnwBl. 1997, 45, 46 = DtZ 1996, 341).
  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 944/95

    Amtsenthebung als Notar wegen inoffizieller Mitarbeit bei der Staatssicherheit

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97
    Zur Entlastung ist einzubeziehen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war (BVerfG NJW 1996, 709 [BVerfG 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94]; BVerfG AnwBl. 1997, 45, 46 = DtZ 1996, 341).
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Es trifft zwar zu, dass fehlende Entscheidungsgründe nur innerhalb einer fünfmonatigen Frist nachgeholt werden können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 -, juris Rn. 4; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00

    Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).

    Demgemäß hat auch der Senat (Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - LM Nr. 7 zu § 40 BRAO = BRAK-Mitt. 1998, 93) entschieden, daß der im Zulassungsverfahren nach § 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO) leidet, wenn der vollständig abgefaßte und unterschriebene Beschluß erst mehr als fünf Monate nach Verkündung der Beschlußformel zur Geschäftsstelle gelangt.

    Denn die Annahme eines Verfahrensmangels bei Überschreitung der Fünf-Monatsfrist wird - unabhängig davon, ob die jeweilige Verfahrensordnung diese Frist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsieht - von der Erwägung bestimmt, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten insbesondere auch nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch absolut zuverlässigen Niederschlag in den später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

    b) Der Umstand, daß das Verfahren des Anwaltsgerichtshofes danach mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hindert den Anwaltssenat als Beschwerdegericht indessen nicht, im Beschwerdeverfahren, durch das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet ist, nach dem Rechtsgedanken des § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen (Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

    Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267).

    Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997 aaO).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).

    Demgemäß hat auch der Senat (Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - LM Nr. 7 zu § 40 BRAO = BRAK-Mitt. 1998, 93) entschieden, daß der im Zulassungsverfahren nach § 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO) leidet, wenn der vollständig abgefaßte und unterschriebene Beschluß erst mehr als fünf Monate nach Verkündung der Beschlußformel zur Geschäftsstelle gelangt.

    Denn die Annahme eines Verfahrensmangels bei Überschreitung der Fünf-Monatsfrist wird - unabhängig davon, ob die jeweilige Verfahrensordnung diese Frist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsieht - von der Erwägung bestimmt, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten insbesondere auch nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch absolut zuverlässigen Niederschlag in den später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

    b) Der Umstand, daß das Verfahren des Anwaltsgerichtshofes danach mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hindert den Anwaltssenat als Beschwerdegericht indessen nicht, im Beschwerdeverfahren, durch das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet ist, nach dem Rechtsgedanken des § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen (Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07

    Rechtstellung eines unterlegenen Bewerbers um eine Notarstelle nach Feststellung

    Im Übrigen ist der Senat als neue Tatsacheninstanz unabhängig vom Vorliegen eines wesentlichen Mangels des oberlandesgerichtlichen Verfahrens befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643 und vom 30. September 2007 - AnwZ(B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267, 268; siehe auch Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 23/04 - ZNotP 2005, 116, 117).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 23/04

    Abfassung eines Beschlusses in Notarsachen

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der im Zulassungsverfahren gemäß § 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (§ 40 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO a.F.), wenn er nicht binnen fünf Monaten nach mündlicher Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gleichviel ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642; vgl. auch Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267).

    Dafür, daß insoweit geringere Anforderungen zu stellen sein könnten als im verfahrensrechtlich gleich ausgestalteten Zulassungsverfahren gemäß § 40 BRAO, gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. BGH aaO NJW-RR 1998, 267).

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93) zurückgewiesen.

    Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist - wie der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat - trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97), die den auf die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS gestützten Widerrufsbescheid bestätigt hat, zulässig.

    Auf die dazu im Senatsbeschluss vom 30. September 1997 (AnwZ (B) 11/97) getroffenen Feststellungen nimmt der Senat Bezug.

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 110/09

    Vorliegen eines absolutes Revisionsgrundes bei Versäumung der schriftlichen

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 6 m. w. N.; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschluss vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267 unter 1 a m. w. N.; Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447 m. w. N.; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 unter II 3 und 4).

    Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 8; vom 19. Mai 2004 aaO; Beschluss vom 30. September 1997 aaO).

  • BGH, 16.06.2008 - AnwZ (B) 38/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall;

    Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268).
  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 66/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall;

    Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9 ;Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 62/99

    Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 38/98

    Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen

  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 34/10

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 118/99

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

  • KG, 10.09.2007 - 12 U 190/06

    Berufungsverfahren: Übergehung von Beweisanträgen und verspätete Abfassung des

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 76/97

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim

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