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   BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12   

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BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12 (https://dejure.org/2013,20277)
BPatG, Entscheidung vom 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12 (https://dejure.org/2013,20277)
BPatG, Entscheidung vom 05. August 2013 - 25 W (pat) 569/12 (https://dejure.org/2013,20277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Lieber Tee est. 2009 Die Teemarke der Privatrösterei VOLLMER (Wort-Bild-Marke)/Libertee" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen einer die Wortfolge "Lieber Tee" beinhaltenden Wort-Bild-Marke und der Marke "Libertee" hinsichtlich einer Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klasse 30

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lieber Tee est. 2009 Die Teemarke der Privatrösterei VOLLMER (Wort-Bild-Marke)/Libertee" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lieber Tee est. 2009 Die Teemarke der Privatrösterei VOLLMER (Wort-Bild-Marke)/Libertee" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen einer die Wortfolge "Lieber Tee" beinhaltenden Wort-Bild-Marke und der Marke "Libertee"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Eine relevante Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren kann angenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 58, vgl. z.B. BGH, GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321 Tz. 20 - COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 - idw).

    Soweit sich Dienstleistungen und Waren gegenüberstehen, ist anerkannt, dass trotz der grundlegenden Abweichung zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware grundsätzlich eine Ähnlichkeit in Betracht kommen kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 731, 733 - Canon II, GRUR 2004, 241, Tz. 26 - GeDIOS).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Eine relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn nur in einer dieser Wahrnehmungsrichtungen ausreichende Übereinstimmungen bestehen (vgl. BGH GRUR 2008, 803, Tz. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 224 m. w. N.).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Der Widerspruchsmarke ist als eingetragener Marke ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuzugestehen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9, Rdn. 168; s. auch EuGH, GRUR 2012, 825, Tz. 47 - F1/F1-LIVE), wobei der Schutzbereich der Widerspruchsmarke selbstverständlich nicht eine Sachangabe im Sinne von "Ich trinke lieber Tee" erfasst.
  • BPatG, 07.11.2001 - 32 W (pat) 114/00
    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Überschneidungen ergeben sich auch in Bezug auf die Waren "Zucker, Honig" der jüngeren Marke und "Tee" der älteren Marke u.a. unter dem Aspekt, dass die Produkte "Zucker" und "Honig" regelmäßig als Süßungsmittel bei einem "Tee"-Getränk eingesetzt werden, also sich ergänzende Produkte darstellen, so dass diese Vergleichswaren im zumindest mittleren Warenähnlichkeitsbereich liegen (vgl. betr. die Vergleichswaren Zucker und Tee: BPatG Beschluss vom 7. November 2001, 32 W (pat) 114/00 - Herba/Herbaro, zu finden in PAVIS PROMA).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 40).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Eine relevante Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren kann angenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 58, vgl. z.B. BGH, GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321 Tz. 20 - COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 - idw).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Soweit sich Dienstleistungen und Waren gegenüberstehen, ist anerkannt, dass trotz der grundlegenden Abweichung zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware grundsätzlich eine Ähnlichkeit in Betracht kommen kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 731, 733 - Canon II, GRUR 2004, 241, Tz. 26 - GeDIOS).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05

    idw

    Auszug aus BPatG, 05.08.2013 - 25 W (pat) 569/12
    Eine relevante Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren kann angenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 58, vgl. z.B. BGH, GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321 Tz. 20 - COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 - idw).
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