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   BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13   

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https://dejure.org/2016,10816
BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13 (https://dejure.org/2016,10816)
BPatG, Entscheidung vom 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13 (https://dejure.org/2016,10816)
BPatG, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 25 W (pat) 52/13 (https://dejure.org/2016,10816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "DATA.SECURE" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke "DATA.SECURE"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "DATA.SECURE" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

    Maßgeblich ist letztlich, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenstellung beschreibender Einzelelemente hinausgeht (so auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 182 m.w.N., insbesondere EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98-100 - Postkantoor und GRUR 2004, 680 Rn. 39-41 - Biomild; aber auch BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 -Rheinpark-Center Neuss).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen gewerblichen Kunden wie auch Endverbraucher den beschreibenden Begriffsinhalt von "DATA.SECURE" als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren sehen (vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).

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