Rechtsprechung
BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 PatG, § 74 Abs 1 PatG, § 265 Abs 2 S 1 ZPO, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG
Patentbeschwerdeverfahren - Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert - Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am ...
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§ 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 PatG, § 74 Abs 1 PatG, § 265 Abs 2 S 1 ZPO, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG
Patentbeschwerdeverfahren - Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert - Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am ... - rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert - Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am ...
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert - Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03
Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
Auszug aus BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09
Dieser Auffassung, dass § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens dient, hat sich der 10. Senat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen (GRUR 2008, 87 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren). - BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04
Mikroprozessor
Auszug aus BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09
Wenn sich eine Erfindung in mehrere Kategorien einordnen lässt, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen für seine Erfindung jede Kategorie zu wählen, die er wünscht (siehe BGH, GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor). - BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
"Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens
Auszug aus BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09
§ 265 Abs. 2 ZPO dient nämlich nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, so dass dieses unbeeinflusst von einer materiellen Änderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen Gegenstand mit dem bisherigen Beteiligten fortgesetzt werden kann (BGH, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm). - BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97
MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke
Auszug aus BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09
Zudem kann die Anmelderin auch nach dem Rechtsübergang an der Weiterführung des Eintragungsverfahrens ein besonderes Interesse haben, dem durch die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung zu tragen ist (BGH, GRUR 2000, 892 - MTS).
- BPatG, 25.05.2020 - 11 W (pat) 39/19
Lasergestütztes Fräsen - Patentbeschwerdeverfahren - Anmelderbeschwerde und …
Hiernach tritt der Erwerber einer Anmeldung nicht "automatisch" mit Eintragung im Register in ein laufendes Beschwerdeverfahren ein, das sein Rechtsvorgänger in Gang gesetzt hat (vgl. BPatG, Beschl. v. 19.07.2010 - Az. 19 W (pat) 46/06 - und Beschl. v. 13.01.2011 - Az. 21 W (pat) 16/09 -). - BPatG, 05.08.2014 - 23 W (pat) 18/11 Dies soll auch für das patentgerichtliche Anmelderbeschwerdeverfahren gelten (BPatG 19 W (pat) 46/06; BPatG 21 W (pat) 16/09).