Rechtsprechung
BPatG, 16.04.2015 - 25 W (pat) 529/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 32 Abs 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 59 Abs 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "GCSN" - angegriffener Beschluss umfasst nicht beanspruchte Dienstleistungen - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft - Rückzahlung der Beschwerdegebühr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung der Wortmarke "GCSN" mangels eines unmittelbar verständlichen beschreibenden Begriffsinhalts
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "GCSN" - angegriffener Beschluss umfasst nicht beanspruchte Dienstleistungen - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft - Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuG, 03.12.2003 - T-16/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES …
Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 25 W (pat) 529/14
Schutzunfähig sind Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI). - EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 25 W (pat) 529/14
Schutzunfähig sind Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID;… GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI).
- AG Frankenthal, 14.04.2020 - 3a C 328/18
Haftung der Prozesskostenhilfepartei auf vergleichsweise übernommene Kostenquote
8 Die Staatskasse kann Gerichtskosten gegen die Prozesskostenhilfepartei auch dann nicht geltend machen, wenn diese die Kosten des Rechtsstreits oder einen Teil davon durch Vergleich übernommen hat (OLG Celle BeckRS 2012, 09527, OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2012, 08969, OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437, die aA des OLG Frankfurt a. M. (NJW 2011, 2147 - keine Geltendmachung nur bei Vereinbarung der Kostenaufhebung - ist aufgegeben: OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2015, 08929).