Rechtsprechung
   BPatG, 22.06.2016 - 24 W (pat) 47/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20803
BPatG, 22.06.2016 - 24 W (pat) 47/13 (https://dejure.org/2016,20803)
BPatG, Entscheidung vom 22.06.2016 - 24 W (pat) 47/13 (https://dejure.org/2016,20803)
BPatG, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 24 W (pat) 47/13 (https://dejure.org/2016,20803)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,20803) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 63 MarkenG, § 63 Abs 1 S 3 MarkenG, § 66 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenentscheidung - zur Kostenauferlegung im registerrechtlichen Markenverfahren - keine Kostenauferlegung zu Lasten der Antragstellerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen in einem Löschungsantragsverfahren; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen prozessuale Sorgfaltspflichten als Rechtfertigung einer Abweichung vom Grundsatz d. § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenentscheidung - zur Kostenauferlegung im registerrechtlichen Markenverfahren - keine Kostenauferlegung zu Lasten der Antragstellerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 17.03.2016 - 24 W (pat) 22/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Beschwerde gegen Kostenentscheidung im

    Auszug aus BPatG, 22.06.2016 - 24 W (pat) 47/13
    Der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses steht insbesondere nicht die Regelung des § 99 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 MarkenG entgegen, da vorliegend das Bundespatentgericht als erste gerichtliche Instanz anzusehen ist, und es sich bei dem markenrechtlichen Beschwerdeverfahren daher nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 ZPO handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 82 Rn. 41; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 17. März 2016, 24 W (pat) 22/15 - PCG-KUNSTSTOFF-PFLEGE, verfügbar unter PAVIS PROMA).
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 37/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Dass die Auslegung dieser Vereinbarung in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich auch daran erkennen, dass die Zivilgerichte in erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Löschungsantrags zwar nicht in Bezug auf die vorliegend gegenständliche, so doch in Bezug auf eine weitere der vor den Zivilgerichten streitgegenständlichen Marken - nämlich der Marke "Macon Relax Vital" (Az. DPMA 300 20 438; Az. BPatG 24 W (pat) 47/13) - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 49/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Dass die Auslegung dieser Vereinbarung in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich auch daran erkennen, dass die Zivilgerichte in erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Löschungsantrags zwar nicht in Bezug auf die vorliegend gegenständliche, so doch in Bezug auf eine weitere der vor den Zivilgerichten streitgegenständlichen Marken - nämlich der Marke "Macon Relax Vital" (Az. DPMA 300 20 438; Az. BPatG 24 W (pat) 47/13) - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Dass die Auslegung dieser Vereinbarung in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich auch daran erkennen, dass die Zivilgerichte in erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Löschungsantrags zwar nicht in Bezug auf die vorliegend gegenständliche, so doch in Bezug auf eine weitere der vor den Zivilgerichten streitgegenständlichen Marken - nämlich der Marke "Macon Relax Vital" (Az. DPMA 300 20 438; Az. BPatG 24 W (pat) 47/13) - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    Da das Bundespatentgericht die erste gerichtliche Instanz ist, die einen Verwaltungsakt des DPMA überprüft, handelt es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 ZPO (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/ PLUS; 24 W (pat) 47/13 - Macon Relax Vital).
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 36/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Dass die Auslegung dieser Vereinbarung in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich auch daran erkennen, dass die Zivilgerichte in erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Löschungsantrags zwar nicht in Bezug auf die vorliegend gegenständliche, so doch in Bezug auf eine weitere der vor den Zivilgerichten streitgegenständlichen Marken - nämlich der Marke "Macon Relax Vital" (Az. DPMA 300 20 438; Az. BPatG 24 W (pat) 47/13) -  zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 48/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Dass die Auslegung dieser Vereinbarung in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich auch daran erkennen, dass die Zivilgerichte in erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Löschungsantrags zwar nicht in Bezug auf die vorliegend gegenständliche, so doch in Bezug auf eine weitere der vor den Zivilgerichten streitgegenständlichen Marken - nämlich der Marke "Macon Relax Vital" (Az. DPMA 300 20 438; Az. BPatG 24 W (pat) 47/13) - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    Da das Bundespatentgericht die erste gerichtliche Instanz ist, die einen Verwaltungsakt des DPMA überprüft, handelt es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 ZPO (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/ PLUS; 24 W (pat) 47/13 - Macon Relax Vital).
  • BPatG, 25.10.2017 - 26 W (pat) 54/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Da das Bundespatentgericht die erste gerichtliche Instanz ist, die einen Verwaltungsakt des DPMA überprüft, handelt es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 ZPO (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/ PLUS; 24 W (pat) 47/13 - Macon Relax Vital).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht