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   BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19   

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BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19 (https://dejure.org/2021,22846)
BPatG, Entscheidung vom 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19 (https://dejure.org/2021,22846)
BPatG, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 30 W (pat) 37/19 (https://dejure.org/2021,22846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "gene4me" - keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen - Unterscheidungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis für die übrigen Waren und Dienstleistungen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27  - BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook).

    Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23  - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45  - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13  - Gute Laune Drops).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45  - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23  - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "for you" (BGH I ZB 81/13 = WRP 2015, 195 ff.) könne die Wendung "4me" für sich gesehen nicht ausschließlich als Kaufappell angesehen werden.

    c) Die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Entscheidung  des Bundesgerichtshofs "for you" (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014, I ZB 81/13 = WRP 2015, 195 = GRUR 2015, 173)  lässt sich, wie der Anmelder letztlich selbst erkennt, bereits deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, da Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Wortfolge "for you" in Alleinstellung war, während vorliegend ein Kombinationszeichen mit einem der Wendung "4me" vorangestellten, konkretisierenden Bezugswort ("gene") der Prüfung unterliegt.

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei den für das Zeichen "for you" geschützten Waren insgesamt um Produkte handelte, bei deren Vertrieb von vornherein keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung an Verbraucherwünsche bestand, so dass im konkreten Fall ein auf eine individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis in Anbetracht der üblichen Verkaufsform der in Frage stehenden Waren fernlag (vgl. BGH, a. a. O., GRUR 2015, 173, 175 - Rn. 18).

    Dies gilt insbesondere für die von dem Anmelder in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "for you" (BGH, a. a. O., GRUR 2015, 173), deren Einzelfallerwägungen sich wie ausführlich dargelegt (siehe oben, 3 c)) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23  - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11  - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13  - Gute Laune Drops).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10  - DeutschlandCard).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23  - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27  - BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11  - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13  - Gute Laune Drops).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23  - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).

  • BPatG, 11.02.2014 - 27 W (pat) 548/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "assist4me" - keine Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    c) Die zwischen den beiden Wörtern befindliche Zahl "4" wird bereits seit langem wegen der Klangidentität bei englischer Aussprache als Kürzel für das Wort "for" (= für) verwendet und ist mit dieser Bedeutung auch inländisch insbesondere aus der Werbung bekannt (vgl. u.a. BPatG, 30 W (pat) 503/17 - AKTIVplan 4 u; 30 W (pat) 42/16 - gesundheit4friends; 27 W (pat) 548/13 - assist4me; 26 W (pat) 4/13 - stoff4you; 33 W (pat) 153/01 - 4students; 27 W (pat) 66/02  - all4printer; 27 W (pat) 78/12 - active4fun).

    d) Werbeüblich sind dabei auch Kombinationen der Ziffer 4 (als Kürzel für "for") mit einem Bezugswort bzw. - wie hier - mit englischsprachigen Personalpronomen wie "me" oder "you" (vgl. aus der Rspr. u.a. BPatG, 27 W (pat) 548/13 - assist4me; 26 W (pat) 4/13 - stoff4you; 30 W (pat) 503/17 - AKTIVplan 4 u; 33W(pat)006/02  - IPO 4 U).

    Die Wendung bewirkt beim Kunden ein Gefühl der persönlichen Ansprache im Sinne eines speziell auf ihn ("für mich") und seine individuellen Bedürfnisse ausgerichteten Waren- und Dienstleistungsangebotes (vgl. so schon BPatG, 27 W (pat) 548/13 - assist4me; 30 W (pat) 92/10 - For Me).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I).

    Wenngleich das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne des dargelegten, allgemein werblich-anpreisenden Bedeutungsgehalts verstanden werden wird, ist die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH, GRUR 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 37/19
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23  - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10  - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10  - DeutschlandCard).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 21.09.2017 - 30 W (pat) 503/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "AKTIVplan 4 u" - keine Unterscheidungskraft

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 17.12.2014 - 26 W (pat) 4/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "stoff4you (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BPatG, 26.11.2002 - 33 W (pat) 153/01
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BPatG, 22.10.2002 - 27 W (pat) 66/02
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 05.07.2012 - 30 W (pat) 92/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "For Me" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BPatG, 22.11.2018 - 30 W (pat) 42/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "gesundheit4friends (Wort-Bild-Marke)" -

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