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   BPatG, 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18   

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BPatG, 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2021,2715)
BPatG, Entscheidung vom 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2021,2715)
BPatG, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - 29 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2021,2715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Markeneintragungen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

    Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 - #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 27.01.2021 - 29 W (pat) 508/18
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 - #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BPatG, 30.06.2021 - 29 W (pat) 515/19
    Sie dienen z.B. für Aussteller auf Veranstaltungen/Messen als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die Interessenten/Besucher als Informationsplattform (zu themenbezogenen Angaben bei Messen siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 - Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 - Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 - MicroNanoTec).

    Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 - akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner).

  • BPatG, 08.03.2023 - 29 W (pat) 544/21
    Für die Aussteller dienen Messen und Ausstellungen als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die Messebesucher als Informationsplattform (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner).

    Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 - akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke.

  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 22/21
    Auch diese werden themen- bzw. inhaltsbezogen angeboten (siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 - Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 - Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 - MicroNanoTec).
  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 533/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "STREAM ON" - Unterscheidungskraft -

    Im Bereich der Geschäftsführung findet man neben den üblichen branchenübergreifenden Spezialisierungen wie Einkauf, Marketing, Controlling, Vertrieb, Personal, Forschung und Entwicklung oder Logistik auch Spezialisierungen auf bestimmte Branchen, in denen die Geschäftsführung besondere Erfahrungen erfordert (BPatG 29 W (pat) 508/18 - DIE GETRÄNKE-KÖNNER; 28 W (pat) 506/15 - MAMMUT FUNDAMENTE).
  • BPatG, 24.07.2023 - 29 W (pat) 556/20
    Es ist branchenüblich, dass für Messen Bezeichnungen gewählt werden, welche regelmäßig auf das Thema, die Aussteller und/oder das angesprochene Publikum hinweisen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21 - aktionaersforum; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner, Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 - Managing Trust;.
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