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   BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13   

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BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13 (https://dejure.org/2016,9979)
BPatG, Entscheidung vom 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13 (https://dejure.org/2016,9979)
BPatG, Entscheidung vom 27. April 2016 - 26 W (pat) 77/13 (https://dejure.org/2016,9979)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 8 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Schmetterling Riesling (Wort-Bild-Marke)" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten - Kostenentscheidung im Nebenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstandswerts eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Schmetterling Riesling (Wort-Bild-Marke)" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten - Kostenentscheidung im Nebenverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Schmetterling Riesling (Wort-Bild-Marke)" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten - Kostenentscheidung im Nebenverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Schmetterling Riesling (Wort-Bild-Marke)" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten - Kostenentscheidung im Nebenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13
    Dieses Interesse wird vom BGH seit 10 Jahren bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. März 2006 - I ZB 48/05, GRUR 2006, 704 - Markenwert; Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13 zur Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss, juris Rdnr. 6 m. w. N.).

    Denn der Senat hält in Übereinstimmung mit dem BGH (GRUR 2006, 704 - Markenwert) und der Mehrheit der Senate des BPatG (27 W (pat) 99/12, 27 W (pat) 29/13, 27 W (pat) 108/10, 27 W (pat) 90/11, 27 W (pat) 34/11, 27 W (pat) 109/11; 28 W (pat) 13/11, 28 W (pat) 36/12, 28 W (pat) 7/12; 29 W (pat) 59/12, 29 W (pat) 115/11 = GRUR 2012, 1174 - Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; 30 W (pat) 113/11, 30 W (pat) 57/11) auch in Widerspruchs(beschwerde)verfahren bei unbenutzten Marken einen Regelgegenstandswert von 50.000 EUR für angemessen (26 W (pat) 516/14, 19/12, 59/13, 34/13, 573/10, 72/11 und 47/12).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13
    Dieses Interesse wird vom BGH seit 10 Jahren bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. März 2006 - I ZB 48/05, GRUR 2006, 704 - Markenwert; Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13 zur Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss, juris Rdnr. 6 m. w. N.).

    bb) Soweit der 25. Senat seine gegenteilige Rechtsauffassung darauf stützt, dass die Vorschriften für den Gegenstandswert im Instanzenzug voneinander abweichen, weil die für den BGH anzuwendende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG weder einen Regelgegenstandswert noch eine Wertobergrenze enthalte, wie dies in der für das Bundespatentgericht maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Fall sei, hat der BGH klargestellt, dass auch für die Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist (Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13 zur Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss, juris Rdnr. 6).

  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04

    Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13
    Ausgehend von dem üblichen Gegenstandswert in Widerspruchsverfahren von 20.000 EUR (BPatG 25 W (pat) 73/04) sei der vorliegende herabzusetzen, weil die Antragsgegnerin die angegriffene Marke nicht benutzen könne, ohne die älteren Rechte der Antragstellerin zu verletzen, so dass es nur um den Erhalt eines nicht benutzbaren Scheinrechts gehe.

    Der Senat folgt aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde.

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