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   BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09   

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BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09 (https://dejure.org/2010,18873)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09 (https://dejure.org/2010,18873)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 27 W (pat) 271/09 (https://dejure.org/2010,18873)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Praetorius von Richthofen/RICHTHOFEN" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen - teilweise Auferlegung der Kosten aus ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Praetorius von Richthofen/RICHTHOFEN" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen - teilweise Auferlegung der Kosten aus ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Praetorius von Richthofen/RICHTHOFEN" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen - teilweise Auferlegung der Kosten aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    cc) Eine hinreichende Markenähnlichkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die jüngere Marke durch den übereinstimmenden Bestandteil "Richthofen" dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder geprägt würde  (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).

    Hierfür fehlt es aber zum einen an jeglichen tatsächlichen Grundlagen, und zum anderen kann wegen des vom Widerspruchszeichen deutlich unterschiedenen Adelsnamens ohnehin nicht angenommen werden, dem Bestandteil "Richthofen" komme innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz.  30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    Darüber hinaus ist auch nichts erkennbar, was dafür spräche, dass das Publikum, obwohl es die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, unzutreffend den Eindruck gewinnen könnte, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden; dies wäre nämlich nur der Fall, wenn sich das Widerspruchszeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hätte (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro).

    Hierfür fehlt es aber zum einen an jeglichen tatsächlichen Grundlagen, und zum anderen kann wegen des vom Widerspruchszeichen deutlich unterschiedenen Adelsnamens ohnehin nicht angenommen werden, dem Bestandteil "Richthofen" komme innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz.  30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    cc) Eine hinreichende Markenähnlichkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die jüngere Marke durch den übereinstimmenden Bestandteil "Richthofen" dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder geprägt würde  (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).

    Hierfür fehlt es aber zum einen an jeglichen tatsächlichen Grundlagen, und zum anderen kann wegen des vom Widerspruchszeichen deutlich unterschiedenen Adelsnamens ohnehin nicht angenommen werden, dem Bestandteil "Richthofen" komme innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz.  30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    Damit ist auch ausgeschlossen, dass das Publikum dem übereinstimmenden Bestandteil "Richthofen" einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, denn Anhaltspunkte dafür, dass es in dem Familiennamen "Richthofen" den Stammbestandteil mehrerer dem Widersprechenden gehörenden Marken eines einzigen Unternehmens erkennt, so dass es auch nachfolgende Bezeichnungen, die den wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    bb) Aufgrund ihres Gesamteindrucks, auf den bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] -SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken deutlich durch den in der Widerspruchsmarke nicht vorhandenen Zusatz "Praetorius von".
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    cc) Eine hinreichende Markenähnlichkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die jüngere Marke durch den übereinstimmenden Bestandteil "Richthofen" dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder geprägt würde  (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 29.06.2010 - 27 W (pat) 271/09
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BPatG, 31.07.2023 - 26 W (pat) 514/22
    Sie werden die Wortkombination "Mc Raven" daher als Familienname und Gesamtbegriff wahrnehmen, wie dies auch beim Adelszusatz "von" der Fall ist, bei dem es im Alltagsleben üblich ist, diesen bei der Namensnennung zu berücksichtigen und wiederzugeben (BPatG 27 W (pat) 271/09 - Praetorius von Richthofen/RICHTHOFEN).
  • BPatG, 10.03.2020 - 25 W (pat) 519/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Entscheidung über Kostenantrag - Rücknahme der

    Soweit das Bundespatentgericht in einigen Entscheidungen Kosten der mündlichen Verhandlung auferlegt hat, betraf dies Fälle, in denen die Beteiligte, auf deren Antrag hin geladen worden war, entweder (unentschuldigt bzw. kommentarlos) nicht erschienen war oder die Absetzung des Termins nicht mehr möglich war (siehe BPatG 27 W (pat) 271/09, Beschluss vom 29. Juni 2010, 27 W (pat) 90/11, Beschluss vom 17. Januar 2012, 27 W (pat) 506/17, Beschluss vom 21. Mai 2019 und die Senatsentscheidung 25 W (pat) 79/12 vom 22. Mai 2014; alle genannten Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).
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