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BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06 |
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- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
GRUR Int. 2005, 135, 137 (Nr. 32) "Maglite"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").
Abgesehen davon sprechen verschiedene Bedeutungen einer Marke nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT").
- BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
- EuGH, 08.05.2008 - C-304/06
Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").
- EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (…vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 67) "EUROHYPO";… a. a. O. (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2";… BGH a. a. O. (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (…vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) "Henkel",. - EuGH, 08.04.2003 - C-53/01
Linde
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). - EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"). - EuGH, 09.03.2006 - C-421/04
Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Umfasst die angemeldete Marke - wie im vorliegenden Fall - fremdsprachige Begriffe, ist zusätzlich darauf abzustellen, ob die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise, nämlich die Händler und die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Stande sind, deren beschreibende oder werbliche Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nrn. 24 ff.) "Matratzen Concord/Hukla"). - BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04
Fronthaube
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). - BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
Auszug aus BPatG, 29.07.2008 - 24 W (pat) 82/06
Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Unterscheidung der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) "EUROHYPO"; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) "FUSSBALL WM 2006"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2005, 417, 419 "BerlinCard"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"). - BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
- BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01
URLAUB DIREKT
- BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97
Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
- EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
- EuGH, 07.10.2004 - C-136/02
Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 …