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   BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 45/10 B   

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https://dejure.org/2011,30425
BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 45/10 B (https://dejure.org/2011,30425)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2011 - B 9 SB 45/10 B (https://dejure.org/2011,30425)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2011 - B 9 SB 45/10 B (https://dejure.org/2011,30425)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 2 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der Einverständniserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 2 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der Einverständniserklärung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der Einverständniserklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der Einverständniserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der Einverständniserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Eine Einverständniserklärung iS des § 124 Abs. 2 SGG verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert (BSG Beschlüsse vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - Juris RdNr 14 und vom 17.12.2015 - B 2 U 132/15 B - Juris RdNr 8) .

    Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 1 SGG der prozessrechtliche Regelfall ist und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Ausnahme darstellt, muss das Gericht im Entscheidungszeitpunkt von Amts wegen das Bestehen eines wirksamen Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG prüfen (BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - Juris RdNr 14 und vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B - Juris RdNr 10) .

    Die Beteiligten sind daher bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen (BSG Beschluss vom 7.4.2011, aaO) .

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 359/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung des Grundsatzes der

    Eine Einverständniserklärung im Sinne dieser Vorschrift, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - Juris RdNr 14) .
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 132/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 160a Abs 5 SGG -

    Eine Einverständniserklärung iS dieser Vorschrift, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert allerdings ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris RdNr 14) .
  • LSG Bayern, 10.02.2015 - L 15 VK 6/14

    Prüfungsmaßstab des § 48 SGB X

    Von einer wesentlichen Änderung der Prozesslage könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Tatsachen- oder die Rechtsgrundlage eine andere geworden wäre, z.B. weil Zeugen vernommen oder Auskünfte eingeholt worden sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011, Az.: B 9 SB 45/10 B, und vom 14.11.2013, Az.: B 9 SB 43/13 B).
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 15/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Die Beteiligten sind bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - RdNr 14) .
  • BSG, 27.09.2022 - B 7/14 AS 405/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Diese Erklärungen, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verlieren aber ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris; BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B - juris; BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris) .
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 14/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Die Beteiligten sind bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - RdNr 14) .
  • LSG Baden-Württemberg, 01.06.2017 - L 6 SB 3342/16
    Ändert sich die Prozesslage wesentlich - etwa durch neues schriftsätzliches Vorbringen -, so entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage; das Einverständnis verliert damit automatisch ohne weitere Erklärungen seine Wirksamkeit (BSG, Beschluss vom 7. April 2011 - B 9 SB 45/10 B -, juris, Rz. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.06.2017 - L 6 SB 3730/16
    Das ist erst der Fall, wenn die Tatsachen- oder die Rechtsgrundlage eine andere wird (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2011 - B 9 SB 45/10 B -, juris, Rz. 14; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 124 Rz. 3f m. w. N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 R 1082/15
    Auch eine Änderung der Prozesslage ist nicht eingetreten (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 29. November 2012 - B 14 AS 90/12 B - juris Rdnr. 6; Beschluss vom 7. April 2011 - B 9 SB 45/10 B - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 12. April 2005 - B 2 U 135/04 B - juris Rdnr. 9).
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