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   BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B   

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BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B (https://dejure.org/2020,13000)
BSG, Entscheidung vom 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B (https://dejure.org/2020,13000)
BSG, Entscheidung vom 08. April 2020 - B 13 R 80/18 B (https://dejure.org/2020,13000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Überzahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer § 107 SGB 10 thematisierenden Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    In der Entscheidung des BSG vom 29.4.1997 (8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10) hat sich - worauf auch der Kläger hinweist - das BSG mit dem Verhältnis eines Erstattungsanspruchs nach §§ 44 ff SGB X gegen den Leistungsberechtigten und einem Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gegen den leistungspflichtigen Träger befasst hat.

    Der Gesetzgeber habe sich mit der Erfüllungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigen sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen solle (BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10, juris RdNr 17, 18) .

    Das Vorliegen des Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X sei Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X (BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10, juris RdNr 28) .

    Denn nur wenn ein Erstattungsanspruch entstanden ist, greift die "Erfüllungsfiktion" des § 107 SGB X ein (vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 4.12.2019, § 107 SGB X RdNr 9; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 107, RdNr 3, so schlussendlich auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr. 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10, juris RdNr 28; s auch Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X, RdNr 7c der die Auffassung vertritt: ... ein bloß angenommener Erstattungsanspruch, der tatsächlich nicht bestehe, zB weil die Rechts- oder Sachlage von beiden Leistungsträgern übereinstimmend unzutreffend beurteilt werde, (habe) keine Erfüllungswirkung) .

    Der Kläger rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem bereits benannten Urteil des BSG vom 29.4.1997 (8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10) .

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    Dies gilt umso mehr, als auch der erkennende Senat ausgeführt hat, die Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X mache das tatsächliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs im Verhältnis zwischen dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger und dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger zur materiell-rechtlichen Vorfrage im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr. 1 RdNr 25) .

    Denn nur wenn ein Erstattungsanspruch entstanden ist, greift die "Erfüllungsfiktion" des § 107 SGB X ein (vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 4.12.2019, § 107 SGB X RdNr 9; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 107, RdNr 3, so schlussendlich auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr. 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10, juris RdNr 28; s auch Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X, RdNr 7c der die Auffassung vertritt: ... ein bloß angenommener Erstattungsanspruch, der tatsächlich nicht bestehe, zB weil die Rechts- oder Sachlage von beiden Leistungsträgern übereinstimmend unzutreffend beurteilt werde, (habe) keine Erfüllungswirkung) .

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN) .

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis - fehlende

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    Unter Hinweis auf die benannte Entscheidung des 8. Senats hat auch der 4. Senat die Auffassung vertreten, dass im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion die Möglichkeit des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers entfällt, den Bescheid über die Gewährung der erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 5 RdNr 19) .
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    Denn nur wenn ein Erstattungsanspruch entstanden ist, greift die "Erfüllungsfiktion" des § 107 SGB X ein (vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 4.12.2019, § 107 SGB X RdNr 9; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 107, RdNr 3, so schlussendlich auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr. 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10, juris RdNr 28; s auch Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X, RdNr 7c der die Auffassung vertritt: ... ein bloß angenommener Erstattungsanspruch, der tatsächlich nicht bestehe, zB weil die Rechts- oder Sachlage von beiden Leistungsträgern übereinstimmend unzutreffend beurteilt werde, (habe) keine Erfüllungswirkung) .
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 08.04.2020 - B 13 R 80/18 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - L 18 AS 358/23
    Folge ist, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die rechtswidrig erfolgten Leistungsbewilligungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht gemäß §§ 44 ff SGB X aufheben darf (vgl zB BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 203/10 R = SozR 4-1300 § 107 Nr 5 - Rn 19; BSG, Beschluss vom 8. April 2020 - B 13 R 80/18 B - juris - Rn 10).
  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    Die §§ 45 ff. SGB X sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (vgl. z.B. BSG-Beschluss vom 08.04.2020 - B 13 R 80/18, juris, Rz 10; BSG-Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr 5, Rz 19; vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 12, Rz 17 f., und in SozR 3-2600 § 93 Nr 4, Rz 27 ff.).
  • BSG, 16.07.2020 - B 13 R 240/19 B

    Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich bereits geklärt ist (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 80/18 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 22.09.2020 - B 13 R 54/19 B
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich bereits geklärt ist (zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 80/18 B - juris RdNr 9 mwN) .
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