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   BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R   

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BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R (https://dejure.org/2011,35480)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R (https://dejure.org/2011,35480)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2011 - B 3 P 6/10 R (https://dejure.org/2011,35480)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung; Pflegeheim; gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke; sozialgerichtliches Verfahren; kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; statthafte Klageart; keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 SGB 11, § 82 Abs 1 S 2 SGB 11, § 82 Abs 1 S 4 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 2 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke - sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; Gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke - sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke - sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 82 Abs. 1; SGB XI § 82 Abs. 3
    Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 86
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Dies deckt sich mit dem ursprünglichen Ansatz, wonach zu den von den Einrichtungen zu beanspruchenden Aufwendungen für die Infrastruktur ausdrücklich nicht gehören sollten "die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung" (vgl Art. 1 § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zum Pflege-Versicherungsgesetz, BT-Drucks 12/5262 S 38 f; vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 24) .

    Das ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG auch dann beachtlich, wenn eine Einrichtung in gemeinnütziger Trägerschaft nicht oder nur teilweise in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG einbezogen sein sollte; insoweit ist im Hinblick auf die Refinanzierung der Betriebskosten - anders als uU bei dem Gewinnerzielungsinteresse (vgl Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 31) - kein Grund dafür erkennbar, freigemeinnützige Einrichtungen anderen Regeln zu unterwerfen als gewerbliche Träger.

    Anders als ein Träger mit einem nur zur Erbpacht überlassenen Grundstück erwerben sie aber mit der Zahlung für das Grundstück einen zu einem späteren Zeitpunkt uU zu verwertenden Vermögenswert und können zudem ggf auch Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital beanspruchen (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 30) .

    Diese Konkretisierung der Bemessungsansätze ist zwar von der bundesrechtlichen Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht gedeckt und wird deshalb entsprechend zu ändern sein (vgl dazu im Einzelnen Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 34 ff und 40) .

    Auch die Umlageperiode ist mit fünf Jahren (vom 1.8.2005 bis zum 31.7.2010) eher lang (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 3 P 2/11 R - RdNr 39) .

    Gleichwohl beansprucht der Kläger gegenwärtig noch zu Recht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach diesen Maßgaben und damit auch unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum entrichteten Erbbauzinsen, weil - wie der Senat in seinem Urteil zur Parallelsache B 3 P 2/11 R ausgeführt hat - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht voll von dem bundesrechtlichen Umlagetatbestand gedeckte landesrechtliche Gestaltungen noch bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar anzusehen und deshalb von allen Beteiligten vorübergehend noch hinzunehmen sind (vgl aaO RdNr 28) .

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4 RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16).

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) , aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 mwN) .

    Soweit die Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung stehen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, vgl dazu nur BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 32 ff) , dürfen von Verfassungs wegen jedenfalls gewerbliche Träger an deren angemessener Refinanzierung nicht dauerhaft gehindert werden.

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4 RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24.7.2003 bereits für die in den Mietkosten für die Betriebsgebäude enthaltene Grundstücksmiete entschieden (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 14 ff) .

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Das wäre nicht zu vereinbaren damit, dass Berufsinhabern durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art. 12 Abs. 1 GG keine unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden dürfen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vergütungsvorschriften vgl etwa BVerfGE 101, 331, 346 ff, 350 f) .
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Hierüber wäre gegebenenfalls nach Abschluss des Revisionsverfahrens im Verfahren vor dem Sozialgericht zu befinden (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - juris RdNr 23 mwN) .
  • BFH, 07.03.2007 - I R 60/06

    Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last beim Gewerbeertrag

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Dementsprechend wird das Erbbaurechtsverhältnis in der steuerrechtlichen Rechtsprechung seinem Leistungsinhalt nach als einem rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahestehend gewertet (vgl BFHE 217, 100 mwN).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Aufsichtsbehörde wird die präventive Sperre des § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB XI aufgehoben und der Einrichtung die Befugnis verliehen, Investitionskosten in bestimmter Höhe auf ihre Bewohner umzulegen; insoweit ist die Zustimmung einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (zu solchen Verwaltungsakten vgl BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 - Genehmigung des Zulassungsausschusses bei der vertragsärztlichen Versorgung; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 - Krankenhausversorgungsvertrag; BSGE 61, 235 = SozR 2200 § 355 Nr. 8 - Klage auf aufsichtsbehördliche Genehmigung).
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Aufsichtsbehörde wird die präventive Sperre des § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB XI aufgehoben und der Einrichtung die Befugnis verliehen, Investitionskosten in bestimmter Höhe auf ihre Bewohner umzulegen; insoweit ist die Zustimmung einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (zu solchen Verwaltungsakten vgl BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 - Genehmigung des Zulassungsausschusses bei der vertragsärztlichen Versorgung; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 - Krankenhausversorgungsvertrag; BSGE 61, 235 = SozR 2200 § 355 Nr. 8 - Klage auf aufsichtsbehördliche Genehmigung).
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R
    Dagegen sollen die Mittel für die Pflegeinfrastruktur auf landesgesetzlicher Grundlage grundsätzlich von den Ländern aufgebracht werden, wie in § 9 SGB XI klarstellend zum Ausdruck gebracht ist (vgl BSGE 88, 215, 223 = SozR 3-3300 § 9 Nr. 1 S 10) .
  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R

    Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung -

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85

    Dienstordnung

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Die Abweisung der in der Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG statthaften (vgl dazu zB BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 11) und auch im Übrigen zulässigen Klage durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 34; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18) .

    Es geht insoweit um die Möglichkeit, aus bereits getätigten (eigenen) Investitionen Erträge erwirtschaften zu können; die Voraussetzung eines mit dem Betrieb der Einrichtung verbundenen Werteverlusts, der beim Träger zu einem handels- und steuerrechtlich beachtlichen Aufwand führt (vgl dazu BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 21) , kommt als weitere Maßgabe hinzu, setzt aber vom Träger selbst getätigte Investitionen voraus.

    Nur insoweit hat die Rechtsprechung indessen bisher eine verfassungsrechtliche Dimension der Refinanzierungsmöglichkeit anerkannt (vgl zB BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 22, dort allerdings schon nur unter dem Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (im Einzelnen BSGE 109, 86 ff RdNr 14 ff = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6) .
  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
    Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, dass vom LSG getroffene Rechtssätze die in den Urteilen des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) , 29.6.2017 (B 3 P 7/17 B) sowie vom 13.7.2017 (B 8 SO 11/15 R) aufgestellten Grundsätze zu Art und Umfang der Refinanzierung geförderter Einrichtungen im Rahmen von Investitionskosten unterliefen.
  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 P 27/21

    Pflegeversicherung - Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren

    Dieses Begehren kann der Kläger mit einer (reinen Teil-)Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den genannten Bescheid, gerichtet auf dessen Teilaufhebung, erreichen (vgl. zum Bescheidcharakter der Zustimmung für viele BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 10); (nur) diese ist daher statthaft.

    Er ist aber auch als Dritter nicht klagebefugt, weil den maßgeblichen Vorschriften und der vom beklagten Land erteilten Zustimmung kein drittschützender Charakter zukommt (vgl. allg. BSG, Urteil vom 25. November 1986 - 11a RA 18/85 -, BSGE 61, 27; im hiesigen Zusammenhang - bezogen auf die Frage einer notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers - BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, BSGE 109, 96, Rn. 13 und BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 11; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 9 f. und Rn. 14).

    Namentlich ist die streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, BSGE 109, 96 und BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 23 SO 38/10

    Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten beim Betrieb eines

    Soweit die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 08. September 2011 (Az.: B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R und B 3 P 6/10 R) meint, einen Anspruch auf Neuverhandlung begründen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden.
  • SG Kassel, 21.06.2021 - S 3 P 26/20
    Dieses Begehren kann der Kläger mit einer (reinen Teil )Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den genannten Bescheid, gerichtet auf dessen Teilaufhebung, erreichen (vgl. zum Bescheidcharakter der Zustimmung für viele BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 10); (nur) diese ist daher statthaft.

    Er ist aber auch als Dritter nicht klagebefugt, weil den maßgeblichen Vorschriften und der vom beklagten Land erteilten Zustimmung kein drittschützender Charakter zukommt (vgl. allg. BSG, Urteil vom 25. November 1986 - 11a RA 18/85 -, BSGE 61, 27; im hiesigen Zusammenhang - bezogen auf die Frage einer notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers - BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, BSGE 109, 96, Rn. 13 und BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 11; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 9 f. und Rn. 14).

    Namentlich ist die streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, BSGE 109, 96 und BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 6/10 R -, BSGE 109, 86, Rn. 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    Anlass für die Gesetzesänderung waren u.a. die Urteile des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R).

    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29.6.2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13.7.2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17

    Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform -

  • LSG Bayern, 27.10.2015 - L 6 P 54/14

    Zustimmung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 P 92/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - L 5 P 6/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

  • VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12

    Ausschluss der Umlage durch Zuwendungen Dritter gedeckter

  • VG Minden, 17.08.2018 - 6 K 2848/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 P 7/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
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