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   BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R   

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BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R (https://dejure.org/2017,10512)
BSG, Entscheidung vom 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R (https://dejure.org/2017,10512)
BSG, Entscheidung vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R (https://dejure.org/2017,10512)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG, § 15 FRG, § 254b SGB 6, § 254d SGB 6, § 255a SGB 6
    (Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)

  • Wolters Kluwer

    Neufeststellung einer Altersrente; Wohnsitzverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer; Verfassungskonformität der Übergangsregelung; Anspruch auf Altersrente; Verfassungsmäßigkeit einer Verringerung des Zahlbetrags nach einer Wohnsitzverlegung von den alten ...

  • rewis.io

    (Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente; Verfassungsmäßigkeit einer Verringerung des Zahlbetrags nach einer Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Altersrente

  • datenbank.nwb.de

    (Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 98
  • NZS 2017, 738
  • NZS 2018, 600
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Ansprüche nach dem FRG gegen die deutsche Rentenversicherung unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 80 - Juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr. 83 zu Art. 3 GG - Juris RdNr 32) .

    Der Gesetzgeber wollte mit den Ansprüchen nach dem FRG daher auch kein Eigentum iS des Art. 14 Abs. 1 GG begründen oder anerkennen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 - Juris RdNr 79 f).

    Selbst wenn man jedoch die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (s auch BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 83; offengelassen in BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 13) , hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Halbs 1 Buchst c FANG jedenfalls zulässig Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) .

    Um dieses Ziel (allgemein zur Berechtigung dieses Ziels BVerfGE 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110) zu erreichen, war die Modifikation des Integrationsprinzips des FRG für die nach diesem Gesetz Berechtigten durch Art. 6 § 4 Abs. 6 S 1 Buchst c FANG ein geeignetes Mittel.

    Eine solche ist schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die zuletzt Genannten zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit in ein einheitliches Rentenrecht (vgl BT-Drucks 12/405 S 108 zu Nr. 1; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 - Juris RdNr 95) einbezogen wurden; für sie waren "Beiträge zur inzwischen vereinten Solidargemeinschaft gezahlt" worden, während eine Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung bei Vertriebenen bzw Aussiedlern fehlte (vgl Stellungnahme zum RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr. 19).

    Ihnen kommt als Ausdruck besonderer Vergünstigung bei der Abwägung zwischen den Nachteilen zu Lasten des Klägers und den Belastungen der Versichertengemeinschaft sowie dem Gemeinwohlinteresse der Anpassung der FRG-Zeiten an die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet weniger Gewicht zu (vgl BVerfGE 116, 96, 128 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 - Juris RdNr 92; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 RdNr 41) .

    Die durch das FRG gewährte Begünstigung kann nicht Grundlage dafür sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die in derselben Zeit ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - Juris RdNr 95) .

    Die rentenrechtliche Bewertung der FRG-Zeiten ist vielmehr allein darin begründet, dass die FRG-Berechtigten ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl BVerfGE 116, 96, 130; 29, 22, 33) .

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    aa) Der ursprünglich dem Fremdrentenrecht zugrunde liegende Gedanke, den vertreibungsbedingten Verlust von Rentenanwartschaften aus Fürsorgegründen auszugleichen, verlor im Zuge der Wiedervereinigung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seine Legitimation (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 23.4.1991 zum Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz , BT-Drucks 12/405 S 110 f) .

    Ein einheitlicher aRW wurde vom Gesetzgeber erst zu dem Zeitpunkt für angezeigt gehalten, in dem die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im bisherigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111) .

    Das FRG sollte so fortentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessen Lebensstandard sichert (BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr. 6) .

    Wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe hielten es die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP für erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind (BT-Drucks 12/405 S 115 - zu Nr. 6) .

    In diesen Fällen sollten die EP Ost weitergelten bzw nunmehr zugrunde gelegt werden (vgl BT-Drucks 12/405 S 168 - zu Nr. 2 Buchst f) .

    Eine solche ist schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die zuletzt Genannten zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit in ein einheitliches Rentenrecht (vgl BT-Drucks 12/405 S 108 zu Nr. 1; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 - Juris RdNr 95) einbezogen wurden; für sie waren "Beiträge zur inzwischen vereinten Solidargemeinschaft gezahlt" worden, während eine Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung bei Vertriebenen bzw Aussiedlern fehlte (vgl Stellungnahme zum RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr. 19).

    Der Gesetzgeber knüpft zwar abstrakt an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet an; er zielt mit der dauerhaften Geltung von EP Ost aber nicht auf die Verhinderung eines solchen Umzugs ab, sondern will damit lediglich positive Anreize zum Umzug vermeiden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 23.4.1991 zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr. 6) .

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nahm der Kläger seinen Wohnsitz am 1.8.2007 im Beitrittsgebiet und begründete damit dort den nach Art. 6 § 4 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG für die Zugrundelegung der EP Ost vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalt (vgl zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 22 ff; Schlegel in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 31) .

    Mit dem Beitritt der neuen Länder gab es aber in Deutschland kein einheitliches Sozialgefüge mehr (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 38) , sodass das für die FRG-Berechtigten maßgebliche Leistungsniveau neu zu bestimmen war.

    Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Gesichtspunkte des Rückumzugs bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Klägers bereits einen willensbeherrschenden Einfluss erlangt haben könnten, zumal da die Verlagerung des "gewöhnlichen Aufenthalts" ins Beitrittsgebiet die Prognose eines zukunftsoffenen Verbleibs "bis auf weiteres" voraussetzt (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 25 ff) .

    Der Gesetzgeber durfte hier jedenfalls ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abstellen (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 49) .

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Staatliche Maßnahmen können grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen und müssen von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein, wenn sie nur eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 303 f - Juris RdNr 77; BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35) .

    Es ist vielmehr zu prüfen, ob Maßnahmen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff gleichkommen (vgl BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252, 273 - Juris RdNr 62).

    Im Bereich der Leistungsgewährung hat das BVerfG eine mittelbare Beeinträchtigung des Art. 11 Abs. 1 GG darin gesehen, dass mit der Beschränkung von Leistungen nach dem BSHG auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil an die Ausübung der Freizügigkeit geknüpft worden ist, um den Inhaber des Grundrechts an einen Zuweisungsort zu binden (BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 36) .

  • Drs-Bund, 22.09.2016 - BT-Drs 18/9700
    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Denn nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2016" vom 22.9.2016 (BT-Drucks 18/9700) liegen zwar die tariflichen Entgelte in Ostdeutschland - bei steigender Tarifbindung und -orientierung - im Durchschnitt inzwischen bei rund 97 % des westdeutschen Niveaus.

    Die Relation gegenüber Westdeutschland (3210 Euro) liegt damit jedoch immer noch lediglich bei 81 % (Vorjahreswert: 78 %), sodass sich der Abstand zwischen den Lohnniveaus zwar 2015 etwas verringert hat (BT-Drucks 18/9700 S 38) , insgesamt aber nicht vollständig abgebaut ist.

    Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den neuen Ländern betrug je Einwohner im Jahr 2014 wie im Vorjahr nur 83 % des westdeutschen Einkommens (vgl BT-Drucks 18/9700 S 94).

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Ansprüche nach dem FRG gegen die deutsche Rentenversicherung unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 80 - Juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr. 83 zu Art. 3 GG - Juris RdNr 32) .

    Die unterschiedliche Ausgangslage eines FRG-Berechtigten und eines "Einheimischen", für den Beiträge zugunsten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, bleibt trotz Anwendung des Eingliederungsprinzips bestehen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22 ff - Juris RdNr 27) und stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.

    Die rentenrechtliche Bewertung der FRG-Zeiten ist vielmehr allein darin begründet, dass die FRG-Berechtigten ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl BVerfGE 116, 96, 130; 29, 22, 33) .

  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Der Gesetzgeber wollte mit den Ansprüchen nach dem FRG daher auch kein Eigentum iS des Art. 14 Abs. 1 GG begründen oder anerkennen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 - Juris RdNr 79 f).

    Selbst wenn man jedoch die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (s auch BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 83; offengelassen in BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 13) , hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Halbs 1 Buchst c FANG jedenfalls zulässig Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) .

    Denn er hat durch das FRG gerade keine gleichwertig nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position erworben (s oben; vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9) .

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des GG erworben worden sind (stRpsr, vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 - Juris RdNr 112) .

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung zur deutschen Rentenversicherung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 - Juris RdNr 148; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 - Juris RdNr 114) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in der außergewöhnlichen Situation der Wiedervereinigung bei der Bewältigung der Gesamtaufgaben des Staates ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukam (vgl BVerfGE 100, 1, 46; 95, 143, 157; 84, 90, 130; 85, 360, 377; BSG Urteil vom 14.6.1995 - 4 RA 41/94 - BSGE 76, 136, 142 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 8 Juris RdNr 50) .

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Ein solcher Grundrechtseingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn die grundrechtliche Freiheit unmittelbar und gezielt (final), ggf durch ein zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, verkürzt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 299 f - Juris RdNr 68).

    Staatliche Maßnahmen können grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen und müssen von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein, wenn sie nur eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 303 f - Juris RdNr 77; BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35) .

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R
    Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art. 11 Abs. 1 GG nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.1999 - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477) , und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris RdNr 57) .

    Hierfür kommt es ua auf die Größenordnung der Abgabe an (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - Juris RdNr 58) bzw darauf, ob die finanzielle Belastung - objektiv betrachtet - geeignet ist, einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung und -betätigung auszuüben (vgl BVerfG Beschluss vom 29.6.1981 - 1 BvR 226/75 - HFR 1981, 579; zustimmend Gnatzy in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl 2014, Art. 11 RdNr 17; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8/99 - BVerwGE 110, 92 - Juris RdNr 15 für mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit) .

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R

    Rentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen

  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 8.99

    Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; besondere Härte; Erteilung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - L 22 R 478/11

    Wehrpflicht - Rentenberechnung - Beitrittsgebiet

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - L 33 R 1239/08

    Aktueller Rentenwert (Ost); aktueller Rentenwert; Verfassungsgemäßheit

  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

  • BSG, 08.05.2015 - B 13 R 4/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Sonderregelungen über die

  • BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform, hier: keine einstweilige Anordnung

  • LSG Sachsen, 05.01.2016 - L 5 R 160/15

    Rentenversicherung - Rentenberechnung; aktueller Rentenwert (Ost) 2015;

  • BSG, 04.01.2013 - B 13 R 357/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ungleichbehandlung - aktueller Rentenwert -

  • BSG, 18.12.2012 - B 13 R 399/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - aktueller Rentenwert (Ost) - Herstellung

  • LSG Sachsen, 17.01.2017 - L 5 R 32/16

    Rentenversicherung - Rentenberechnung; aktueller Rentenwert (Ost); 2016;

  • BVerfG, 29.06.1981 - 1 BvR 226/75
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich -

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

  • BSG, 30.04.1996 - 8 RKn 2/95

    Fremdrentenrecht bei Aussiedlern in DDR

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Insofern ähnelt Art. 19 UN-BRK eher dem Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG, das sich auch im Wesentlichen in einer abwehrrechtlichen Dimension erschöpft, aber keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R - juris Rdnr. 37 ff.).
  • SG Hamburg, 04.12.2018 - S 28 SO 279/14

    Gewährung von Leistungen einer ambulanten 24-Stunden Betreuung als persönliches

    Insofern ähnelt Art. 19 UN-BRK eher dem Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG, das sich auch im Wesentlichen in einer abwehrrechtlichen Dimension erschöpft, aber keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R - juris Rdnr. 37 ff, zitiert nach LSG Baden-Württemberg, aaO, Rdnr. 67).
  • LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15

    Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen

    Insofern ähnelt Art. 19 UN-BRK eher dem Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG, das sich auch im Wesentlichen in einer abwehrrechtlichen Dimension erschöpft, aber keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R - juris Rr. 37 ff.).
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

    Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 4 RdNr 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 673/19

    "Ost-Rente" trotz Rückumzug in die alten Länder

    Nach Auffassung des Senats gelten für den vorliegenden Sachverhalt die gleichen Erwägungen, die das BSG im Urteil vom 12.4.2017 zur Verringerung der Altersrente bei der erstmaligen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Beitrittsgebiet für maßgeblich gehalten hat ( BSG, Urt v 12.04.2017, Aktenzeichen B 13 R 12/15 R = BSGE 123, 98ff = SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 4) .

    Art. 11 Abs. 1 GG schützt nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Schluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (BSG, Urt v 12.04.2017, aaO, juris Rnrn 49f).

  • BSG, 21.01.2020 - B 13 R 287/18 B

    Feststellung einer höheren Altersrente

    Insoweit wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Berücksichtigung von FRG -Zeiten bei der Rentenberechnung (modifiziertes Eingliederungsprinzip - vgl zB BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 22 ff; s BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 = SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 4, RdNr 46) erforderlich gewesen.
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    Maßgeblich ist also eine objektive zeitliche Komponente - wobei eine feste Grenze nicht existiert - und der grundsätzlich zukunftsoffene Verbleib (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 44): Dies schließt allerdings auch bei einem - etwa durch die Dauer der Schulzeit - von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort "bis auf Weiteres" den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R -, BSGE 123, 98, Rn. 49).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Maßgeblich ist also eine objektive zeitliche Komponente - wobei eine feste Grenze nicht existiert - und der grundsätzlich zukunftsoffene Verbleib (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 44): Dies schließt allerdings auch bei einem - etwa durch die Dauer der Schulzeit - von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort "bis auf Weiteres" den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R -, BSGE 123, 98, Rn. 49).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

    Maßgeblich ist also eine objektive zeitliche Komponente - wobei eine feste Grenze nicht existiert - und der grundsätzlich zukunftsoffene Verbleib (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 44): Dies schließt allerdings auch bei einem - etwa durch die Dauer der Schulzeit - von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort "bis auf Weiteres" den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R -, BSGE 123, 98, Rn. 49).
  • BSG, 21.01.2020 - B 13 R 288/18 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 287/18 B v. 21.01.2020

    Insoweit wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Berücksichtigung von FRG -Zeiten bei der Rentenberechnung (modifiziertes Eingliederungsprinzip - vgl zB BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 22 ff; s BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 = SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 4, RdNr 46) erforderlich gewesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
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