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   BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R   

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BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R (https://dejure.org/2011,10711)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R (https://dejure.org/2011,10711)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R (https://dejure.org/2011,10711)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom 24.03.1997, § 6 Abs 3 S 1 SGB 5, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 8 Abs 2 S 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom 24.03.1997, § 6 Abs 3 S 1 SGB 5, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 8 Abs 2 S 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankenversicherung: Arbeitslosengeldbezug zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen beendet Befreiung von der Versicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Befreiung von KV-Pflicht wirkt nicht endlos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 79
  • DB 2012, 640
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen Erhöhung der

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4) .

    aa) Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird (vgl bereits BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20) .

    Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 19 f) , dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert.

    Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20) .

    dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten.

  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 16/96

    Keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für bisher privat

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Dies geschah in Einklang mit der Rechtslage, weil - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 5) - der Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung zwingend ist.

    § 6 Abs. 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70) .

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 19/87

    Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Feststellungsklage wegen

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt (in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr. 97 S 168) .
  • BSG, 24.06.2008 - B 12 KR 28/07 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht - Wechsel der Rentenart -

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    In diesem Sinne ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des Befreiungsberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur PKV zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 8 Nr. 2 RdNr 19) .
  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 81/92

    Berufssoldat - Ruhegehalt - Versicherungspflicht - Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war (zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 3 S 15 ff und Nr. 4 S 20 ff) .
  • BSG, 05.10.2006 - B 12 KR 82/05 B

    Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Von der insoweit in Betracht kommenden, seinerzeit durch Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) zum 1.4.1998 eingeführten Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 5.10.2006 - B 12 KR 82/05 B, dokumentiert bei juris) machte die Klägerin keinen Gebrauch; sie hätte indessen auch die Voraussetzungen einer solchen Befreiung nicht erfüllt, da sie nach den Feststellungen des LSG bei Beginn des Arbeitslosengeldbezugs am 1.8.1998 erst seit August 1995 - mithin weniger als die dafür erforderlichen fünf Jahre - nicht in der GKV versichert war.
  • BSG, 27.04.1961 - 3 RK 62/57
    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
    Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr. 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr. 1 zu § 173 RVO) .
  • LSG Hessen, 09.11.2017 - L 1 KR 215/16

    Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09 R) wirke sich eine solche Befreiung jedoch nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis aus.

    Der Zusatz in diesem Bescheid, dass die Befreiung nicht widerrufen werden könne, entspreche dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Verfahren (B 12 KR 9/09 R) habe zudem der Befreiungsbescheid vom 28. Februar 1994 nicht den Hinweis enthalten, dass die Befreiung auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers gelten würde.

    Die Befreiung wirkt tatbestandsbezogen (BSG, Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R, juris, Rn. 17 mwN; Orlowski/Rau/Wasem, SGB V, Kommentar, GKV, § 8 Rn. 10).

    Auch das Bundessozialgericht hat dies in seinem Urteil vom 25. Mai 2011 ausdrücklich offen gelassen (B 12 KR 9/09 R, juris, Rn. 22).

    Dennoch ist in den Fällen, in denen aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, von dem Fortfall der Befreiungswirkung auszugehen (BSG, Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R, juris, Rn. 27 ff.; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 07/15, § 8 SGB V, Rn. 127).

    Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt" (Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R, juris, Rn. 18).

  • BSG, 23.07.2018 - B 12 R 78/17 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Rechtsfrage:Stellen Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sozialrechtlich relevante Unterbrechungen im Sinne der genannten Entscheidung (BSG vom 25.05.2011, B 12 KR 9/09) dar mit der Folge, dass sich ein vor der Geburt eines Kindes erteilter Befreiungsbescheid erledigt, wenn nach der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird?".

    In einer Entscheidung habe das BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3), in der es um die Fortgeltung eines Befreiungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegangen sei, ausdrücklich offen gelassen, ob und wenn ja, unter welchen Umständen, ein Arbeitgeberwechsel zur Erledigung des Bescheides geführt hätte.

    Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG - verkürzt ausgedrückt - unabhängig vom Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls ein Wechsel des Versicherungspflichttatbestands zu einer Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung führt (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 RdNr 26 f).

    Abweichend von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3) knüpfe das LSG nicht an eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V an, sondern an einen "Status als Teilzeitbeschäftigter" gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Schließlich weiche das LSG von der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241) ab, weil durch den von ihm angenommenen "automatischen Wegfall des Privilegs der privaten Krankenversicherung" eine mittelbare Diskriminierung von Frauen erfolge.

  • SG Darmstadt, 21.03.2016 - S 8 KR 630/14
    Jedoch wies die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) darauf hin, dass sich diese Befreiung nur tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis auswirke.

    Die Beklagte verwies erneut auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R), wonach sich eine einmal erteilte Befreiung nicht auf andere Tatbestände erstreckt.

    In der Entscheidung vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) hat das Bundessozialgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausdrücklich und überzeugend ausgeführt:.

    c) Soweit die Klägerin meint, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Denn bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt es auch unter diesen Umständen dabei, dass von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R).

  • BSG, 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R

    Künstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische

    Bezogen auf die Dauer dieser Tätigkeit hatte sich der Befreiungsbescheid mit deren Aufgabe Ende März 2011 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erledigt (vgl BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 RdNr 21 ff; BSG vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 22 RdNr 25).

    Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur privaten Krankenversicherung greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden ist, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt (vgl nur BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 RdNr 17 ff).

    Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus kann deshalb nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten (vgl BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 RdNr 28).

    Sollte der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt haben (vgl zur beabsichtigten Neugestaltung der Berufsanfängerregelung aber nunmehr BT-Drucks 20/3900 S 115 f) , hätte er das vor dem aufgezeigten systematischen Hintergrund vielmehr ausdrücklich selbst bestimmen und im Einzelnen ausgestalten müssen (vgl in diesem Sinne auch BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3 RdNr 29).

  • LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 206/18

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Die Befreiung nach § 8 SGB V, die sich bei dem Kläger nur auf den Arbeitslosenbezug gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V bezogen haben könnte, wirke tatbestandsbezogen (Bezug auf BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R - juris Rn. 17 m.w.N.), so dass eine etwaige Befreiung auf die Zeit des Arbeitslosengeldes beschränkt gewesen wäre und sich mit dem Ende dieses Bezugs - also nach einer Geltungszeit von weniger als zehn Monaten - gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hätte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2017 - L 8 R 618/16

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Regelungsgegenstand weggefallen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1993, 4 RA 4092, SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - L 8 R 801/15

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides; Erledigung eines

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sein Regelungsgegenstand entfallen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1993, 4 RA 40/92, SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 3).
  • SG Karlsruhe, 24.10.2019 - S 15 KR 4108/18

    Künstlersozialversicherung - Befreiung von der Beitragspflicht in der Kranken-

    Entfällt der Gegenstand der Befreiung, erledigt sich der die Befreiung feststellende Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.05.2011, B 12 KR 9/09 R, juris, Randnrn. 16 ff, 21).

    Einschränkend ist allerdings hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (B 12 KR 9/09 R), auf die sich die Klägerin auch in ihrer Klagebegründung berufen hat, darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidung ausdrücklich für den konkreten Einzelfall getroffen hat, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V "jedenfalls dann nicht" über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinauswirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsummieren wäre.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - L 8 R 263/16

    Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sein Regelungsgegenstand entfallen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1993, 4 RA 40/92, SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 3937/19

    Künstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische

    Bezogen auf die Befreiung nach § 8 SGB V habe das BSG durch Urteil vom 25.05.2011 zum Az B 12 KR 9/09 R Klarheit geschaffen.
  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 18 KR 337/15
  • SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit einer rückwirkende Nacherhebung von Beiträgen

  • BSG, 10.07.2017 - B 12 KR 1/17 B

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • BSG, 12.03.2012 - B 12 KR 86/11 B
  • VG München, 17.01.2013 - M 17 K 11.5020

    Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe; Übergangsregelung;

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2016 - L 11 KR 408/16
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