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   BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R   

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https://dejure.org/2004,5928
BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R (https://dejure.org/2004,5928)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R (https://dejure.org/2004,5928)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 27/02 R (https://dejure.org/2004,5928)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen während des Bezuges von Erziehungsgeld; Freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse; Anwendungsbereich der Beitragsfreiheit; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelung der beitragspflichtigen ...

  • Judicialis

    SGB V aF § 240 Abs 2 Satz 2; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld - Mindestbemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Freiwillige Versicherung während Erziehungsgeldbezugs

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Freiwillig Versicherte müssen Beiträge während der Elternzeit zahlen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    § 224 Abs. 1 SGB V begründet indes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 26 f).

    Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 28 f).

    Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezuges aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 29 mwN).

    Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30).

    Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30 f).

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) führe zu keiner anderen Bewertung.

    Durch die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) zur Frage des Zugangs freiwillig Versicherter zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich hieran nichts.

    Es hat vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers im Grundsatz verfassungsrechtlich gebilligt, dass, wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, des Schutzes der Pflichtversicherung nicht mehr bedarf (BVerfGE 102, 68, 89 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S 179, 186).

    Allerdings hat das BVerfG die Erschwerung des Zugangs zur KVdR durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber dabei, statt an die von ihm selbst gewählte Typik anzuknüpfen, ein Kriterium eingeführt hat, das weder einem typisierten Schutzbedürfnis entspricht noch einen Zusammenhang mit der Beteiligung an der Solidargemeinschaft herstellt (BVerfGE 102, 68, 91 f = ">5%20Nr.%2042#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S 179, 187 f).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Dieses Grundrecht enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6 mwN).

    Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2).

    Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Dieses Grundrecht enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6 mwN).

    Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6).

    Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 44/92

    Erziehungsgeld - Mindestbetrag - Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrages (1997: 47, 44 DM kalendertäglich und von 1.423,33 DM monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 13 f).

    § 224 Abs. 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 12, 14).

    Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 28 f).

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Urteil des Senats BSGE 70, 13, 16 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6).

    Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 7. November 1991 (BSGE 70, 13, 17 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6) das Erforderliche ausgeführt.

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Dabei ist Familie jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfGE 80, 81, 90).
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S 5; Nr. 3 S 12 ff; Nr. 7 S 26 f), ist die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird.
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 24/91

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 Reichsversicherungsordnung (vgl SozR 3-2200 § 383 Nr. 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezuges von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt.
  • EuGH, 11.07.1991 - C-31/90

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R
    Hierzu zählen Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit aus Gründen der Mutterschaft und der Betreuung ihrer Kinder unterbrechen, nicht (EuGH Slg 1991, I-3723, 3751 = SozR 3-6083 Art. 2 Nr. 1).
  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von

    Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 4; Parallelentscheidung BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14

    Krankenversicherung - freiwillig versichertes Mitglied - Elterngeldbezug -

    Zu verweisen sei auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 27/02 R und B 12 P 6/03 R, beide in juris).
  • LSG Berlin, 27.10.2004 - L 15 KR 48/02

    Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezugs von

    Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne mit der Folge, dass Beitragsfreiheit im Einzelfall eintritt, ergibt sich nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004, - Az.: B 12 KR 27/02 R -).

    Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezuges von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt (vgl. Urteil des BSG vom 26. Mai 2004, - Az.: B 12 KR 27/02 R -).

    Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge überhaupt und in einer dem Versicherungsschutz angemessenen Mindesthöhe zu erheben (Urteil des BSG vom 26. Mai 2004, - Az.: B 12 KR 27/02 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.08.2005 - L 4 KR 2166/03

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Religionslehrerin - Selbständigkeit -

    Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung hat selbst anerkannt, wie sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann, weshalb Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 27/02 R).

    Unterricht an allgemeinbildenden Schulen kann danach grundsätzlich nicht an freie Mitarbeiter übertragen werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 = EzA § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 46; BAGE 84, 124; BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 161/01 = EzA a.a.O. Nr. 88; dazu auch BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, a.a.O.).

  • BSG, 23.01.2007 - B 12 KR 80/06 B
    Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Berufung der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 27/02 R, USK 2004-7) zurückgewiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2006 - L 4 KR 20/06
    Das BSG hat entschieden, dass damit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach ergebenden Betrages (2002: 781, 67 EUR monatlich) unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kassen bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004, AZ: B 12 KR 27/02 R mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht auf der Internetseite des BSG und in USK 2004-7).
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