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   BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B   

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BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B (https://dejure.org/2021,3500)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B (https://dejure.org/2021,3500)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - B 13 R 119/19 B (https://dejure.org/2021,3500)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.06.1977 - 10 RV 67/76

    Ärztliches Gutachten - Antrag auf Anhörung eines Arztes - Gleiches Beweisthema -

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4; vgl auch BSG Urteil vom 22.6.2977 - 10 RV 67/76 - SozR 1500 § 109 Nr. 1 S 3 f) .

    Das BSG hat bereits in einer Vielzahl von Fällen zu Inhalt und Grenzen des Antragsrechts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden und zB befunden, dass das Wort "ein" in der Vorschrift kein Zahlwort, sondern ein unbestimmter Artikel sei; gleichwohl bestehe ein Anspruch auf Anhörung mehrerer Ärzte nur, wenn für ein solches Verlangen besondere Umstände vorliegen würden (BSG Beschluss vom 29.11.1957 - 2 RU 241/56 - SozR Nr. 14 zu § 109 SGG; vgl auch BSG Urteil vom 22.6.1977 - 10 RV 67/76 - SozR 1500 § 109 Nr. 1 - juris RdNr 23) .

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Urteil vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN) .
  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4; vgl auch BSG Urteil vom 22.6.2977 - 10 RV 67/76 - SozR 1500 § 109 Nr. 1 S 3 f) .
  • BSG, 03.12.2012 - B 13 R 351/12 B

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4; vgl auch BSG Urteil vom 22.6.2977 - 10 RV 67/76 - SozR 1500 § 109 Nr. 1 S 3 f) .
  • BSG, 20.02.2018 - B 10 LW 3/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Urteil vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 09.12.2019 - B 13 R 259/19 B

    Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B
    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 3/20 B

    Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

  • BSG, 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B

    Zahlung aus einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente

  • BSG, 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • BSG, 15.07.2020 - B 13 R 64/20 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 29.11.1957 - 2 RU 241/56
  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - L 8 R 3671/20
    Das Gericht ist insoweit nach der Rechtsprechung des BSG nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - B 13 R 119/19 B -, juris).
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