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   BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R   

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https://dejure.org/2014,24115
BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R (https://dejure.org/2014,24115)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R (https://dejure.org/2014,24115)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R (https://dejure.org/2014,24115)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung

  • openjur.de

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz); kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249a SGB 5, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 193 Abs 3 VVG 2008
    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenzusatzversicherung für einen Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz in der Schweiz

  • rewis.io

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenzusatzversicherung für einen Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz in der Schweiz

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenzusatzversicherung für einen Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz in der Schweiz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 06.07.2000 - C-73/99

    Movrin

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R
    Im Urteil vom 6.7.2000 (C-73/99, Movrin - SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6) habe der EuGH ausdrücklich ausgeführt, dass ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - wie § 106 SGB VI und § 249a SGB V - eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege.

    Entgegen der Auffassung des LSG könne aus dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) nicht abgeleitet werden, dass eine Pflichtkrankenversicherung bei einer ausländischen Krankenversicherung nur dann vorliege, wenn die Beiträge zu dieser Versicherung kraft Gesetzes auch aus der deutschen Rente erhoben würden.

    Ebenso wenig sind dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) Anhaltspunkte für eine solche Auslegung zu entnehmen.

    Eine derartige Auslegung hat auch der EuGH im Urteil vom 6.7.2000 (aaO) nicht vorgenommen.

    Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte.

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R
    Zwar ist ausländisches Recht nicht revisibel, sodass das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des Tatsachengerichts und dessen rechtliche Schlussfolgerungen gebunden ist (BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 80, 295, 298 ff = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 25; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 14) .

    Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatsachengericht eine ausländische Rechtsnorm übersehen und in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hat; denn dann handelt es sich nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 4; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1, RdNr 14; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 6c) .

  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 33/88

    Beitragszuschuß für Rentenbezieher bei Mitgliedschaft in privatem

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R
    Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist indes zuschusspflichtig (vgl BSGE 20, 159, 161 = SozR Nr. 5 zu § 381 RVO; BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr. 22 S 34 = Juris RdNr 16) .

    Im Interesse zumindest einer gewissen Vergleichbarkeit mit der ebenfalls zuschusspflichtigen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Vollversicherung ist, ist in Fortführung der zu § 1304e RVO entwickelten Rechtsprechung des BSG aber eine Krankenversicherung von nennenswerter Bedeutung zu verlangen (BSGE 50, 61 = SozR 2200 § 1304e Nr. 5 in einem Auslandsfall und allgemein BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr. 22 S 34 = Juris RdNr 16) .

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die

    Dies findet seinen Ausdruck etwa darin, dass es den Gerichten auch verwehrt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen als er beantragt ("ne ultra petita"; BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19 f; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 20, juris RdNr 11; Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 123 RdNr 23 mwN) .
  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

    Da der Senat einen Verstoß gegen diese bundesrechtliche Norm von Amts wegen beachten muss (Senatsurteil vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 20) , ist unerheblich, dass die Beklagte eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gerügt hat.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Da der Kläger aber gegen das SG-Urteil und die teilweise Klageabweisung kein Rechtsmittel eingelegt hat, kommt eine Verurteilung der Beklagten über den genannten Betrag hinaus - etwa unter Berücksichtigung vom SG möglicherweise zu Unrecht nicht eingerechneter kalter Betriebskosten - nicht in Betracht (vgl § 123 SGG, "ne ultra petita", vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 1/19 R - SozR 4-3500 § 85 Nr. 2 RdNr 22; BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19) .
  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB

    Hierzu gehört die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris RdNr 20, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 106 Nr. 4) .
  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Das LSG wird schließlich zu beachten haben, dass der Kläger seinen Leistungsantrag im Klageverfahren auf 44 Euro pro Monat begrenzt hat und eine Verurteilung des Beklagten über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt (vgl § 123 SGG, "ne ultra petita", vgl zuletzt BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19) .
  • SG Berlin, 01.12.2020 - S 180 SF 206/19

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Untätigkeitsklage;

    Dies findet seinen Ausdruck etwa darin, dass es den Gerichten auch verwehrt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen als er beantragt ("ne ultra petita"; BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19 f; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 20, juris RdNr 11; Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 123 RdNr 23 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2022 - L 5 R 1399/21

    Krankenversicherung - Beitragstragung - deutsche Rentenzahlung - Wohnort in der

    Gegenstand sei ausschließlich die Gewährung einer Zulage nach § 249a SGB VI, die einen eigenen Anspruch mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen darstelle, denn über einen Zuschuss nach § 106 SGB VI habe die Beklagte nicht entschieden.Für den - nicht streitgegenständlichen - Zuschuss nach § 106 SGB VI habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Wohnsitz in der S haben und in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der S versichert sind, zu ihren Aufwendungen für eine private Krankenzusatzversicherung keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhielten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris) und dass diese Auslegung mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei.

    Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Urteil des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) vom BSG mit Urteil vom 27.05.2014 (B 5 RE 6/14 R) aufgehoben worden sei.

    Hierzu gehört auch § 249a SGB V (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris).

    Auch eine verfassungs- oder unionswidrige Ungleichbehandlung zu privat oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern besteht nicht, weil auch für diese Gruppen § 249a SGB V keine Anwendung findet, sondern § 106 SGB VI. Eine Vermengung der Anwendungsbereiche von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 249a SGB V verbietet sich aber und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten (BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2020 - L 9 R 4190/18

    Kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 und auf eine

    Seine a. Krankenversicherung sei letzterer Alternative des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch gleichzustellen (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2012 - L 11 R 3594/11 - Juris Rn. 16 f.; BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris).

    Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle (deutschen oder ausländischen) Versicherungsunternehmen, die eine Krankenversicherung durchführen und nicht Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind, mögen sie im Übrigen privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sein (BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 RE - Juris Rn. 25 m.w.N.).

    Eine Differenzierung ist nämlich bereits deshalb erforderlich, weil nur so die Entscheidung getroffen werden kann, ob für Rentenbezieher ein Zuschuss nach § 106 Abs. 1 SGB VI (im Fall einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder privaten Krankenversicherung) oder eine anteilige hälftige Beitragstragung nach § 249a SGB V (im Fall einer in- oder ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung) zu prüfen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 27.05.2014 a.a.O., Juris Rn. 51).

    Insoweit wird lediglich vorausgesetzt, dass die ausländische gesetzliche Krankenversicherung wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 27.05.2014 a.a.O., Juris Rn. 40 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - obligatorischen

    Hinsichtlich des Zuschusses zur obligatorischen Versicherung ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben, weil das Gericht über den Antrag des Klägers hinausgegangen ist (so auch für einen Parallelfall Urteil des BSG vom 27. Mai 2014, Az B 5 RE 6/14 R, juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 106 Nr. 4).

    Nach den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide dokumentiert in juris, denen der erkennende Senat folgt, ist die schweizerische OKPV eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die den Kläger als Pflichtmitglied im Streitzeitraum erfasste und erfasst und ist eine Pflichtversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1Satz 2 SGB VI. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

    Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Mai 2007, wenn der Rentner - wie hier der Kläger - in die schweizerische OKPV einbezogen war (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - Rn. 62 ff).

    Auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch rechtswidrige Gestaltungen, also auf "Gleichheit im Unrecht" kann sich niemand berufen (BVerfGE 50, 142, 166; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R, Rn. 70 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 16 R 947/13

    Beitragszuschuss zu Aufwendungen einer privaten Krankenversicherung in der

    Sie bezieht sich zuletzt im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Beitragszuschuss zu den Aufwendungen der freiwilligen Krankenversicherung bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der OKPV der Schweiz (Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - und - B 5 RE 8/14 R -).

    Die OKPV ist als ausländische gesetzliche Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung auf eine Vollversicherung angelegt und daher auch wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar (vgl zum Ganzen BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R = SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 und - B 5 RE 8/14 R - juris).

    Demgemäß ist ein Beitragszuschuss auch für Zeiten vor dem 1. Mai 2007 zu versagen, wenn der Rentner - wie hier der Kläger - in die schweizerische OKPV einbezogen war (vgl BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - Rn 62 ff).

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 16 R 123/13

    Ausschluss nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei schweizerischer gesetzl.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 R 3585/11
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 R 733/13
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 - L 4 R 1412/15

    Verzinsung einer im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gewährten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2015 - L 16 AL 205/11

    Streit über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungsumlage

  • BSG, 23.03.2017 - B 5 RS 14/16 R

    Kein Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2015 - L 2 R 741/14

    Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffungswegs vor Selbstbeschaffung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 8 U 3962/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - gerichtlicher Vergleich - teilweiser Widerruf -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 16 KR 530/13

    Kostenübernahme für die Anschaffung eines sog. Hochton-Therapiegerätes ("HiToP

  • SG Düsseldorf, 10.09.2014 - S 14 KA 79/13

    Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides eines Arztes unter Berücksichtigung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17

    Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für

  • BSG, 14.09.2017 - B 5 R 29/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 9 R 257/17
  • SG Aachen, 06.10.2017 - S 6 U 236/16

    Anspruch der Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes auf Erstattung von Kosten einer

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