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   BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R   

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https://dejure.org/2001,4419
BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R (https://dejure.org/2001,4419)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R (https://dejure.org/2001,4419)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R (https://dejure.org/2001,4419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Altersrente - Zeit der Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit - Rentenwertfestsetzung - Arbeitssuchender

  • Judicialis

    SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3; ; AFG § 105c; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 69/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, Tatbestandswirkung der Entscheidungen der

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug dann nicht erfüllt sind, wenn der Versicherte sich dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf die von ihm abgegebene Erklärung nach § 105c AFG (bzw § 428 Abs. 1 SGB III) nur noch eingeschränkt zur Verfügung stellt (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 und Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 26/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß das Rentenversicherungsrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 - ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, der Versicherte müsse (auch) "arbeitslos" im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein, nicht mehr enthält (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S 30 ff sowie Urteil des Senats vom 12. Juni 2001, aaO).

    Das solidarische Einstehen der anderen Rentenversicherten darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der erwerbsfähige Versicherte sich aktiv und uneingeschränkt um eine rentenversicherte Beschäftigung und Erwerbstätigkeit bemüht (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S 31 f).

    Wie der Senat bereits geklärt hat, läßt sich aus dieser arbeitsförderungsrechtlichen Vorschrift keine Rechtsfolge für das Rentenversicherungsrecht herleiten (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S 32 und S 34; Urteil des Senats vom 12. Juni 2001, aaO).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 26/00 R

    Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug dann nicht erfüllt sind, wenn der Versicherte sich dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf die von ihm abgegebene Erklärung nach § 105c AFG (bzw § 428 Abs. 1 SGB III) nur noch eingeschränkt zur Verfügung stellt (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 und Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 26/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß das Rentenversicherungsrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 - ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, der Versicherte müsse (auch) "arbeitslos" im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein, nicht mehr enthält (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S 30 ff sowie Urteil des Senats vom 12. Juni 2001, aaO).

    Wie der Senat bereits geklärt hat, läßt sich aus dieser arbeitsförderungsrechtlichen Vorschrift keine Rechtsfolge für das Rentenversicherungsrecht herleiten (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S 32 und S 34; Urteil des Senats vom 12. Juni 2001, aaO).

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R
    Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeit in dem vom Kläger unterschriebenen Formblatt ausdrücklich auf den Beratungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung und auf mögliche rentenrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit der Erklärung nach § 105c AFG hingewiesen (vgl zum Herstellungsanspruch: BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S 5 f).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 19/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R
    Wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 S 19), entfällt grundsätzlich der Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht nur dann, wenn ein Arbeitsloser außerhalb des Leistungsbezugs der Arbeitsvermittlung nicht mehr voll zur Verfügung steht, sondern auch dann, wenn er - ohne dem Meldeerfordernis des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu genügen - zu dem nach § 105c AFG begünstigten Personenkreis gehört.
  • LSG Thüringen, 08.04.2003 - L 2 RA 575/02
    Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 26/00 R, und vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 22/01 R, zwar ausgeführt, dass eine abgegebene Erklärung nach § 105 c AFG eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ausschließen kann.

    "Arbeitsuchend" i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI beinhalte nicht auch notwendig, dass der Versicherte zugleich "arbeitslos" im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein muss (BSG, Urteil vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 22/01 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 18 R 971/11

    Rentenversicherung

    Auch die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat (durch die Agentur für Arbeit) keine Beratungspflicht verletzt, sondern im Gegenteil den Kläger im Merkblatt 1 für Arbeitslose, von dessen Inhalt der Kläger ausweislich seiner Unterschrift Kenntnis genommen hat, auf die rentenrechtlichen Konsequenzen seines Handelns klar und unmissverständlich hingewiesen (vgl dazu BSG, Urt v 30.8.2001, Az B 4 RA 22/01 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - L 19 AL 55/10

    Arbeitslosenversicherung

    Der Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit kann nur erfüllt werden, wenn der Arbeitslose sich wenigstens alle drei Monate bei der Bundesanstalt für Arbeit als weiterhin eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit suchend meldet (vgl. Urteile des BSG vom 18.07.1996 - B 4 RA 69/95 - sowie vom 30.08.2001 - B 4 RA 22/01 R - jeweils mwN).
  • LSG Hessen, 24.06.2002 - L 13 RJ 946/00
    Sie müssen sich also auch um solche rentenversicherungspflichtigen (Teilzeit-) Arbeitsplätze bemühen, um die sie nach Arbeitsförderungsrecht wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung nicht nachsuchen müssten (vgl. BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R).
  • LSG Niedersachsen, 25.10.2001 - L 1 RA 139/01

    Aufhebungsvertrag über Beschäftigungsverhältnis; Uneingeschränkte Verfügbarkeit

    In diesem letztgenannten Sinne zuletzt wieder: BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 22/01 R, S. 5, 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - L 4 R 4749/11
    Deswegen müssen grundsätzlich alle, die nicht rentenversichert beschäftigt oder erwerbstätig sind, aber die Solidarität der anderen Rentenversicherten in Anspruch nehmen wollen, sich wenigstens regelmäßig, das heißt jedenfalls alle drei Monate, bei der Bundesagentur für Arbeit als (weiterhin) eine rentenversicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit suchend melden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zum Ganzen: BSG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 m.w.N., 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 und 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R -, in juris; 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - L 3 R 695/06
    Dies gilt auch für die Belange der gesetzlichen Rentenversicherung, denn Voraussetzung für die Vormerkung und Anrechenbarkeit als Anrechnungszeit ist, dass der Versicherte als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. BSG in ">58%20SGB%20VI%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 2 und Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R -, in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 AL 27/13
    Denn der Kläger hat sich nach dem 21.8.2008 nicht mehr bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet, so dass seine letzte Arbeitslosmeldung nach Ablauf von drei Monaten am 21.11.2008 automatisch erloschen ist (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III a. F.; vgl. BSG, Urteile vom 18.7.1996 - B 4 RA 69/95 sowie vom 30.8.2001 - B 4 RA 22/01 R -, jeweils mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 10 R 869/11
    Der Kläger verkennt, dass der Begriff der Arbeitslosigkeit auch im Bereich des Rentenversicherungsrechts seit jeher eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O. a. E.; Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 22/01 R und Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 64/93 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2: spätestens alle drei Monate; Urteil vom 27.02.1991, 5 RJ 90/89 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1971, 5 RKn 24/69 in SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2002 - L 1 RA 275/01
    Zeiten der Arbeitslosigkeit gem. § 58 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind für Zeiträume bis zum 30. Juni 1978 (zum Recht bis zum 30. Juni 1978 vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 58 SGB VI, Rn. 20 - 22) dann als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war und von der BA öffentliche-rechtliche Leistungen bezog oder keine öffentlich-rechtliche Leistungen bezog, aber objektiv in der Lage und subjektiv ernstlich bereit gewesen ist, jede zumutbare Tätigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen (BSG, Urteil vom 12.6.2001, B 4 RA 26/00 R, S. 5; BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 22/01 R, S. 4,5; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2001, L 1 RA 197/00; Niesel, a.a.O., Rn. 25).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - L 3 R 232/08
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