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   BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91   

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BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtsgrundlagen für die Sanierung der radioaktiven Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR verletzen weder die staatliche Schutzpflicht aus GG Art 2 Abs 2 S 1 noch den Gleichheitssatz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 3; StrlSchV § 89 a; StrlSchV § 45 ff.
    Fortgeltung des DDR-Rechts gem. § 89 a StrlSchV ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von Strahlenschutzbestimmungen in der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR nach DDR-Schutzvorschriften nicht zu beanstanden

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG; Anl. I, Kap. XII, Sachg. B, Abschn. II, Nr. 2, Anl. II, Kap. XII, Abschn. III, Nr. 2 u. 3 EinigungsV; §§ 28, 45 ff., 89a StrahlenschutzVO
    Radioaktive Altlasten/Sanierung im Uranbergbau Wismut/Fortgeltung des DDR-Strahlenschutzrechts/Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit/Gleichheitssatz

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Atomrecht - Strahlende Landschaft

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG; Anl. I, Kap. XII, Sachg. B, Abschn. II, Nr. 2, Anl. II, Kap. XII, Abschn. III, Nr. 2 u. 3 EinigungsV; §§ 28, 45 ff., 89a StrahlenschutzVO
    Radioaktive Altlasten/Sanierung im Uranbergbau Wismut/Fortgeltung des DDR-Strahlenschutzrechts/Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit/Gleichheitssatz

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 309
  • NJ 2000, 532
  • VersR 2000, 1261
  • WM 2000, 305
  • DVBl 2000, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht abschließend entschieden, ob und inwieweit die staatliche Schutzpflicht zum Erlaß derartiger Regelungen zwingt (vgl. BVerfGE 53, 30 [61]; 77, 170 [229]).

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Es handelt sich nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 281 [284]).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht auf eine Evidenzkontrolle ist geboten, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive staatliche Maßnahmen zu verwirklichen ist (vgl. BVerfGE 56, 54 [81 f.]; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3264 [3265]).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 [316 f.] m. w. N.).

    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.]; 91, 346 [362 f.]; 95, 267 [317]).

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht abschließend entschieden, ob und inwieweit die staatliche Schutzpflicht zum Erlaß derartiger Regelungen zwingt (vgl. BVerfGE 53, 30 [61]; 77, 170 [229]).

    Bei der Errichtung großtechnischer Anlagen mag die außerordentliche Höhe der erforderlichen Investitionen für eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes durch Beteiligung am Verfahren sprechen, damit einer faktischen Vorprägung nachträglicher Entscheidungen im gerichtlichen Rechtsschutz vorgebeugt werden kann (vgl. BVerfGE 53, 30 [60]; 77, 381 [406]; 78, 290 [303 f.]).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

    Bei der Errichtung großtechnischer Anlagen mag die außerordentliche Höhe der erforderlichen Investitionen für eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes durch Beteiligung am Verfahren sprechen, damit einer faktischen Vorprägung nachträglicher Entscheidungen im gerichtlichen Rechtsschutz vorgebeugt werden kann (vgl. BVerfGE 53, 30 [60]; 77, 381 [406]; 78, 290 [303 f.]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht es im Atomrecht als zulässig erachtet, daß die Entscheidung über Art und Ausmaß der Risiken, die im Einzelfall hingenommen werden müssen, sowie über das Verfahren ihrer Ermittlung im Wege der Rechtsverordnung getroffen wird (vgl. BVerfGE 49, 89 [138]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • Drs-Bund, 03.01.1990 - BT-Drs 11/6191
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • BVerfG, 18.07.2000 - 2 BvR 1501/91

    Unzureichend begründete Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die

    Im Übrigen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 - (NVwZ 2000, S. 309 ff.) ausführlich begründet, dass die aus dem Grundrecht der Einwohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwachsende staatliche Schutzpflicht durch die Fortgeltung des Strahlenschutzrechts der DDR nicht verletzt ist.
  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 1226/17

    Wismut; Ersatzwassereinleitung; Gewässer; Verzicht

    Alleiniger Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Stilllegung der Bergbaubetriebe sowie die Sanierung und Rekultivierung der Bergbaualtlasten des Unternehmens (BVerfG, Kammerbeschl. v. 2. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 -, juris Rn. 2-5).
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