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   BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15   

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https://dejure.org/2015,22735
BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15 (https://dejure.org/2015,22735)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15 (https://dejure.org/2015,22735)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2015 - 1 BvR 1388/15 (https://dejure.org/2015,22735)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Ausschlusses eines Elternteils von der gemeinsamen Sorge mit dem Elterngrundrecht im Verhältnis zur Konstellation des Art. 6 Abs. 3 GG zurückgenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Übertragung der alleinigen Personensorge auf einen Elternteil setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus - Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln sowie wegen Subsidiarität unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Kindesvaters in seinem Elternrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn auf die Kindesmutter

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Übertragung der alleinigen Personensorge auf einen Elternteil setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus - Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln sowie wegen Subsidiarität unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Kindesvaters in seinem Elternrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn auf die Kindesmutter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entzug der elterlichen Sorge - und der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Der Schutz des Elternrechts, das dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).

    Die Einbeziehung beider Elternteile in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet jedoch nicht, dass diesen jeweils die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind einzuräumen sind, vielmehr bedarf das Elternrecht der am Kindeswohl ausgerichteten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 107, 150 ), die von den Gerichten im Einzelfall umzusetzen ist.

    Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, die gemeinsame Sorge als Regelfall zu behandeln, weil sich die Trennung und die damit verbundenen Konflikte zwischen den Eltern auf deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit bei der Sorge für das Kind derartig auswirken können, dass eine gemeinsame Sorge den Interessen des Kindes nicht entspricht (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Der damit einhergehende Ausschluss eines Elternteils von der Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 55, 171 ), ohne dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung voraussetzte, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen müsste (dazu zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von ihnen (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern geboten, über den eingangs beschriebenen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).

    Fehlt es an einem diesbezüglichen Einvernehmen der Eltern, bleibt es in erster Linie den Familiengerichten vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von ihnen (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern geboten, über den eingangs beschriebenen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).

    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Der damit einhergehende Ausschluss eines Elternteils von der Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 55, 171 ), ohne dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung voraussetzte, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen müsste (dazu zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    cc) Hingegen legt das Bundesverfassungsgericht diesen strengen Prüfungsmaßstab in ständiger Rechtsprechung nicht auch in solchen Fällen an, in denen die Fachgerichte, wie hier, nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils darüber zu entscheiden haben, wer von beiden die elterliche Sorge wahrnimmt (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Da auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße denselben Streitgegenstand betreffen, wie die der Sache nach geltend gemachten Gehörsverstöße, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 ).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
    Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher

    Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802 Rn. 2; BVerfG Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 10; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016 mwN).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 4 ff.).
  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in verfassungsgemäßer Weise bestimmt, dass die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 4 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16

    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver

    Der mit der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB einhergehende Ausschluss eines Elternteils von der Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, ohne dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung voraussetzte, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 5 LV bestehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 5).

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

    Bei dieser Annahme wird übersehen, dass der Wegfall von Faktoren, die dem Kindeswohl dienen bzw. am besten entsprechen, nicht schon gleichbedeutend mit einer Kindeswohlgefährdung bzw. -schädigung ist (vgl. zu dieser Differenzierung auch im Familienrecht etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 5, und vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 - juris Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2018 - 6 UF 213/17 - juris Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2018 - 6 UF 213/17

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil setzt nicht voraus, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen müsste (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015, Az.: 1 BvR 1388/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az.: 1 BvR 1914/17, Rn. 27).

    Es lässt sich in dieser Situation nicht vermeiden, einem Elternteil denselben Kontakt und dieselbe Zuwendung zum Kind, wie es der andere Elternteil hat, zu versagen (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015, Az.: 1 BvR 1388/15, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 23.01.2019 - 1 BvR 1461/18

    Nichtannahmebeschluss: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt trotz des

    Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dienen indessen erkennbar dazu, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 1671 BGB von den strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine Entscheidung gemäß § 1666 BGB abzugrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, www.bverfg.de, Rn. 10), ohne dass die angegriffene Entscheidung auf diesen missverständlich formulierten Ausführungen beruht.
  • VerfG Brandenburg, 15.09.2017 - VfGBbg 57/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Rechtliches Gehör; Umgangsrecht;

    Familiengerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame elterliche Sorge zum Gegenstand haben, sind im Wesentlichen daran zu messen, ob sie einer Willkürkontrolle Stand halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/13 -, Rn. 14; vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8; vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 9, vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 -, Rn. 3, alle bei Juris).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 UF 233/20

    Grundsatz der Kontinuität bei Streit um Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kind

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 10; BVerfG).
  • BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen

    Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.08.2016 - 14 UF 83/15

    Übertragung des Teilbereichs der Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 86/23

    Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter

  • BVerfG, 27.03.2018 - 1 BvR 266/18

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

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